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§ 103 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Verfassung und Verwaltung → Erster Unterabschnitt – Kreisorgane

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 103 ThürKO – Kreistagsmitglieder

(1) Die Kreistagsmitglieder üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Kreistagsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Sitzung des Kreistags vom Landrat auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu verpflichten. Verweigert ein Kreistagsmitglied die Verpflichtung, so verliert es sein Amt.