Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 103 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

11. TEIL – Staatliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 103 SchG – Lehrer an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft

(1) Lehrer an öffentlichen Schulen können zur Dienstleistung an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft im Lande beurlaubt werden.

(2) Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft, die einem nach Absatz 1 beurlaubten Lehrer und für dessen Hinterbliebene eine zusätzliche Versorgung für die von ihm wahrgenommene Funktion an der Schule zugesagt haben, erhalten nach Eintritt des Versorgungsfalles des Lehrers auf Antrag einen Zuschuss in Höhe der tatsächlich gezahlten zusätzlichen Versorgungsleistungen. Die Versorgung aus dem statusrechtlichen Amt und die zusätzliche Versorgung dürfen dabei zusammen nicht höher sein als die eines entsprechenden Funktionsstelleninhabers an einer öffentlichen Schule. Die Zahl der Funktionsstelleninhaber an den sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft darf dabei nicht höher sein als an vergleichbaren öffentlichen Schulen.

(3) Der Zuschuss ist einzustellen, wenn der Beamte seine vom Land gewährten Versorgungsbezüge kraft Gesetzes verliert. Er kann eingestellt oder gekürzt werden, wenn die Versorgungsbezüge des Landes aberkannt oder gekürzt werden. Im Falle der Auflösung der Schule können dem Lehrer oder seinen Hinterbliebenen unmittelbar Beträge bis zur Höhe der vom Land der Schule zu ihrem Versorgungsaufwand gewährten Zuschüsse bewilligt werden, wenn der bisherige Schulträger nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen den auf ihn entfallenden Anteil des Versorgungsaufwands nicht mehr tragen kann.