§ 103 OWiG - Gerichtliche Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Amtliche Abkürzung
- OWiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 454-1
(1) Über Einwendungen gegen
- 1.die Zulässigkeit der Vollstreckung,
- 2.die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
- 3.die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
entscheidet das Gericht.
(2) 1Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. 2Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.