Gesetze

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§ 103 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Bundesrecht

Siebenter Titel – Kammern für Handelssachen

Titel: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GVG
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz

§ 103 GVG – Zuständigkeit bei Hauptintervention

Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch nach § 64 der Zivilprozessordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer für Handelssachen gehört.