§ 103 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht
Siebenter Titel – Kammern für Handelssachen
§ 103 GVG – Zuständigkeit bei Hauptintervention
Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch nach § 64 der Zivilprozessordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer für Handelssachen gehört.