§ 102 ZVG, Rechtsbeschwerde bei Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses

Hat das Beschwerdegericht den Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt war, nach der Verteilung des Versteigerungserlöses aufgehoben, so steht die Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, auch denjenigen zu, welchen der Erlös zugeteilt ist.

Zu § 102: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).