Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 102 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht

Teil 4 – Kollektivmarken

Titel: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MarkenG
Gliederungs-Nr.: 423-5-2
Normtyp: Gesetz

§ 102 MarkenG – Kollektivmarkensatzung

(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muss eine Kollektivmarkensatzung beigefügt sein.

(2) Die Kollektivmarkensatzung muss mindestens enthalten:

  1. 1.
    Namen und Sitz des Verbandes,
  2. 2.
    Zweck und Vertretung des Verbandes,
  3. 3.
    Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
  4. 4.
    Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen,
  5. 5.
    die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und
  6. 6.
    Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.

(3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muss die Satzung vorsehen, dass jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Kollektivmarkensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.

(4) Die Kollektivmarkensatzung wird im Register eingetragen.

(5) Die Einsicht in die Kollektivmarkensatzung steht jeder Person frei.

Zu § 102: Geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2357).