§ 102 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht
Teil 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 102 BBiG – Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen einander gleich.