Gesetze

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§ 1027 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Dienstbarkeiten → Titel 1 – Grunddienstbarkeiten

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1027 BGB – Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.