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§ 101 WG
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 7 – Wasserbenutzungsabgaben → Abschnitt 2 – Wasserentnahmeentgelt

Titel: Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: WG
Gliederungs-Nr.: 7530
Normtyp: Gesetz

§ 101 WG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne der §§ 102 bis 114 bedeutet:

  1. 1.

    Entgeltpflichtiger ist derjenige, der ein Gewässer in der in § 102 näher bezeichneten Art und Weise benutzt.

  2. 2.

    Hocheffiziente KWK-Anlage ist eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494), in der jeweils geltenden Fassung, die die Kriterien für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50) erfüllt.

  3. 3.

    Maßnahmen zur Herstellung der gewässerökologischen Funktionsfähigkeit von oberirdischen Gewässern sind solche Maßnahmen, die geeignet sind, einen guten ökologischen und chemischen Zustand nach § 27 WHG und Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 114), zu erreichen.

  4. 4.

    Aufwendungen sind diejenigen Herstellungskosten, die als Aufwendungen im Sinne von § 255 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches anerkannt werden können.

  5. 5.

    EMAS-Umweltmanagementsysteme sind solche Systeme, die in Unternehmen zum Einsatz kommen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung validiert und registriert sind.

  6. 6.

    ISO 14001-Umweltmanagementsysteme sind solche Systeme, die in Unternehmen zum Einsatz kommen, die nach der EN ISO 14001:2004 in der jeweils geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2010 von einer im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert sind. Als ISO 14001-Umweltmanagementsysteme gelten auch solche Systeme, die vor dem 1. Januar 2010 von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zertifiziert worden sind, wenn die Akkreditierungsurkunde der Zertifizierungsstelle noch nicht abgelaufen ist.

  7. 7.

    Umweltgutachter ist eine Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95, 97), in der jeweils geltenden Fassung, tätig werden darf.

  8. 8.

    Abschlussprüfer sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder vereidigte Buchprüfer. Im Falle von mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 des Handelsgesetzbuches sind die Voraussetzungen nach § 319 des Handelsgesetzbuches zu erfüllen.