Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 101 JGG
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Jugendliche → Viertes Hauptstück – Beseitigung des Strafmakels

Titel: Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JGG
Gliederungs-Nr.: 451-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 JGG – Widerruf

1Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträglich durch Beschluss die Beseitigung des Strafmakels. 2In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.