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§ 101 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Organisation und Zuständigkeiten → Vierter Abschnitt – Örtliche Zuständigkeit

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 01.11.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 101 HSOG – Zuständigkeit der Polizeibehörden

(1) 1Die Polizeibehörden sind im ganzen Landesgebiet zuständig. 2Die Polizeipräsidien und das Hessische Polizeipräsidium Einsatz als Wasserschutzpolizei sollen in der Regel in ihrem Dienstbereich tätig werden.

(2) 1Polizeibehörden, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können auch für andere Polizeibehörden insbesondere tätig werden

  1. 1.

    zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr,

  2. 2.

    zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, insbesondere auch zur Vernehmung von beschuldigten Personen, betroffenen Personen, Zeuginnen oder Zeugen,

  3. 3.

    zur Verfolgung und Wiederergreifung entwichener Personen oder

  4. 4.

    auf Weisung, auf Anforderung oder mit Zustimmung einer zuständigen Stelle.

2Die nach Abs. 1 Satz 2 zuständigen Polizeibehörden sind unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1Den Polizeipräsidien und dem Hessischen Polizeipräsidium Einsatz als Wasserschutzpolizei werden Dienstbereiche zugewiesen. 2Regelmäßig haben sich die Grenzen der Dienstbereiche der Polizeipräsidien mit den Grenzen der kreisfreien Städte und Landkreise sowie die Grenzen von Teilen der Dienstbereiche (Dienstbezirke) mit den Gemeindegrenzen zu decken. 3Abweichende Regelungen dürfen nur aus besonderen Gründen getroffen werden.