§ 100 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Achter Teil – Ausgleich, Entschädigung, Enteignung → II. Abschnitt – Entschädigung
§ 100 SWG – Entschädigung
(zu §§ 96 bis 99 WHG)
(1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach den §§ 96 bis 99 WHG ist die Behörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung erlässt.
(2) Die §§ 96 bis 99 WHG gelten entsprechend für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu leistende Entschädigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.