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§ 100 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wirtschaft der Kommunen → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 100 KVG LSA – Haushaltssatzung

(1) Die Kommunen haben für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Zur Heilung einer fehlerhaft festgesetzten Umlage im Sinne von § 99 Abs. 3 oder 4 kann der Umlagesatz durch Änderung oder Erlass der Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres neu festgesetzt werden; die Höhe des ursprünglichen Umlagesatzes darf nicht überschritten werden.

(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. 1.

    des Haushaltsplans

    1. a)

      im Ergebnisplan unter Angabe des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres,

    2. b)

      im Finanzplan unter Angabe des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres,

  2. 2.

    der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung),

  3. 3.

    der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung),

  4. 4.

    des Höchstbetrags der Liquiditätskredite,

  5. 5.

    der Steuersätze, wenn sie nicht in einer Steuersatzung festgelegt sind,

  6. 6.

    der Umlagehebesätze für Landkreise oder Verbandsgemeinden.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, den Stellenplan für das Haushaltsjahr und das Haushaltskonsolidierungskonzept beziehen.

(3) Kann der Haushaltsausgleich entgegen den Grundsätzen des § 98 Abs. 3 nicht erreicht werden, ist ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient dem Ziel, die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune zu erreichen. Der Haushaltsausgleich ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederherzustellen, spätestens jedoch im fünften Jahr, das auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung folgt. Im Haushaltskonsolidierungskonzeptist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden kann. Dabei sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der Haushaltsausgleich gemäß § 98 Abs. 3 wieder erreicht, ein in der Vermögensrechnung ausgewiesener Fehlbetrag abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren vermieden werden soll.

(4) Ein Haushaltskonsolidierungskonzept ist auch aufzustellen, wenn die Kommune den Haushaltsausgleich gemäß § 98 Abs. 3 erreicht, aber gemäß § 98 Abs. 5 Satz 2 überschuldet ist. Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient dem Ziel, den "Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag" vollständig abzubauen. Im Haushaltskonsolidierungskonzept sind der erforderliche Zeitraum und die Maßnahmen für den Abbau des Fehlbetrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt festzulegen.

(5) Ein Haushaltskonsolidierungskonzept ist ebenfalls aufzustellen, wenn die Kommune nicht mehr in der Lage ist, innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraumes ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen ohne Überschreiten der Genehmigungsgrenze nach § 110 Abs. 2 nachzukommen. Im Haushaltskonsolidierungskonzept sind der erforderliche Zeitraum und die Maßnahmen festzulegen, um die Zahlungsfähigkeit innerhalb des mittelfristigen Finanzplanungszeitraumes ohne Überschreiten der Genehmigungsgrenze nach § 110 Abs. 2 wiederherzustellen

(6) Die dargestellten Maßnahmen gemäß den Absätzen 3 bis 5 sind für die Kommune grundsätzlich verbindlich. Abweichungen von diesen bindenden Festlegungen und die jährlichen Fortschreibungen des Haushaltskonsolidierungskonzeptes sind nur zulässig, wenn das Haushaltskonsolidierungsziel auf andere Weise erreicht wird oder sich die Planungsgrundlagen rechtlich oder tatsächlich ändern. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist spätestens mit der Haushaltssatzung von der Vertretung zu beschließen und der Kommunalaufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.