§ 100 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen
Zwölfter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 100 HessHG 2009 – Ministerium
1Ministerium nach diesem Gesetz ist das das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. 2Abweichend von Satz 1 nimmt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit die Zuständigkeiten des Ministeriums wahr; dies gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 5 und § 54 Abs. 2 Satz 4 und 5. 3Die Weiterentwicklung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit erfolgt im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).