§ 100 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Bundesrecht
Siebenter Titel – Kammern für Handelssachen
§ 100 GVG – Zweitinstanzliche Zuständigkeit
Die §§ 96 bis 99 sind auf das Verfahren im zweiten Rechtszuge vor den Kammern für Handelssachen entsprechend anzuwenden.