Rechtswörterbuch

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Öffentliche Einrichtung

 Normen 

Baden-Württemberg: § 10 GemO,BW

Bayern: Art. 21 GO,BY

Brandenburg: § 12 BbgKVerf

Bremen: §§ 27, 35 LVerf,HB
Bremerhaven: § 15 VerfBrhv,HB

Hessen: § 19 HGO,HE

Mecklenburg-Vorpommern: § 14 KV M-V,MV

Niedersachsen: § 30 NKomVG

Nordrhein-Westfalen: § 8 GO NRW

Rheinland-Pfalz: § 14 GemO,RP

Saarland: § 19 KSVG,SL

Schleswig-Holstein: § 18 GO,SH

Sachsen: § 2, § 10 SächsGemO,SN

Sachsen-Anhalt: § 24 KVG LSA

Thüringen: § 14 ThürKO

 Information 

1. Allgemein

Die Gemeinde erfüllt zahlreiche Aufgaben der Daseinsvorsorge durch die Schaffung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen. Sie erfüllt dadurch den in den Gemeindeordnungen der Länder normierten Auftrag, innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen (vgl. etwa § 8 Abs. 1 GO NRW). Welche Einrichtungen im Einzelnen geschaffen werden sollen, ist dabei der freien Entscheidung der Gemeinde überlassen. Gleiches gilt für die Entscheidung über die Aufrechterhaltung einer Einrichtung.

Zu den öffentlichen Einrichtungen zählen u.a.:

  • Kindergärten

  • Altenheime

  • Friedhöfe

  • Parks

  • Schulen

  • Schwimmbäder

  • Theater

  • Stadthallen

  • Volksfestplätze

  • Verkehrsbetriebe

2. Begriffsbestimmung

Erkennungsmerkmale einer öffentlichen Einrichtung sind:

  • Die Benutzbarkeit einer Sache bzw. Sachgesamtheit

  • im öffentlichen Interesse (Gemeinwohl)

  • über die die Gemeinde die Sachherrschaft hat (gemeindliches Eigentum ist nicht erforderlich) und

  • die Bereitstellung der Sache bzw. Sachgesamtheit für die Öffentlichkeit (bzw. für die Einwohner der Gemeinde) durch Widmung.

Auch ein ausschließlich in privater Hand liegendes Unternehmen kann Träger einer öffentlichen Einrichtung sein, nämlich dann, wenn dem Unternehmen eine Aufgabe der Daseinsfürsorge bzw. -vorsorge vertraglich anvertraut worden ist (z.B. Abfallbeseitigungsanlage).

Keine öffentlichen Einrichtungen sind die Gebäude, die der Erledigung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dienen, so die Gebäude der Stadtverwaltung.

3. Anspruch auf Nutzung

Die Einwohner der Gemeinde und andere Personen sind zwar im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.

4. Verkehrssicherungspflicht

Die Gemeinde ist für die im Rahmen der Widmung bestehende Nutzung verkehrssicherungspflichtig.

 Siehe auch 

Allgemeinverfügung

Amtshaftung

Benutzungsverhältnis

Öffentliche Sache

Public Private Partnership

Schmerzensgeld

Widmung

Keller/Gaß: Gemeindeordnung und Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern; 15. Auflage 2020