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Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,NI
Gliederungs-Nr.: 22510010000000
Normtyp: Gesetz

Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz

Vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517 - VORIS 22510 01 00 00 000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften 
  
Grundsatz1
Denkmalschutz und Denkmalpflege als öffentliche Aufgaben2
Begriffsbestimmungen3
Verzeichnis der Kulturdenkmale4
Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis5
  
Zweiter Teil 
Erhaltung von Kulturdenkmalen 
  
Pflicht zur Erhaltung6
Grenzen der Erhaltungspflicht7
Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen8
Nutzung von Baudenkmalen9
Genehmigungspflichtige Maßnahmen10
Anzeigepflicht11
  
Dritter Teil 
Ausgrabungen und Bodenfunde 
  
Ausgrabungen12
Erdarbeiten13
Bodenfunde14
Vorübergehende Überlassung von Bodenfunden15
Grabungsschutzgebiete16
Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken17
Schatzregal18
  
Vierter Teil 
Denkmalbehörden 
  
Denkmalschutzbehörden19
Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden20
Landesamt für Denkmalpflege21
Beauftragte für die Denkmalpflege22
Beratende Kommissionen22a
  
Fünfter Teil 
Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften 
  
Anordnungen der Denkmalschutzbehörden23
Genehmigungsverfahren24
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands25
Zusammenwirken der Denkmalbehörden26
Duldungs- und Auskunftspflichten27
Kennzeichnung von Kulturdenkmalen28
  
Sechster Teil 
Ausgleich und Enteignung 
  
Ausgleich29
Zulässigkeit der Enteignung30
Anwendung des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes31
  
Siebenter Teil 
Zuschussmittel des Landes, Steuerbefreiung 
  
Zuschussmittel des Landes32
 33
  
Achter Teil 
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 
  
Zerstörung eines Kulturdenkmals34
Ordnungswidrigkeiten35
  
Neunter Teil 
Schluss- und Übergangsvorschriften 
  
Kirchliche Kulturdenkmale36
Finanzausgleich37
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung38
Aufhebung von Vorschriften39
Übergangsvorschrift40
Inkrafttreten41
(1) Red. Anm.:

Nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 311) ist das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135), mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.

    Soll ein Kulturdenkmal ganz oder teilweise zerstört werden, um eine Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende zu errichten, so ist § 6 Abs. 3 nicht anzuwenden,

    1. a)

      soweit die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch seine Anwendung die Errichtung einer Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende verzögert würde, und

    2. b)

      bis zum 31. Dezember 2019 der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder einer Genehmigung oder Entscheidung nach § 10 Abs. 4 bei der zuständigen Behörde gestellt oder die Anzeige nach § 10 Abs. 5 Satz 3 beim Landesamt für Denkmalpflege eingereicht wurde.

  2. 2.

    Der Veranlasser der beabsichtigten Zerstörung hat gegenüber der für die Erteilung der Genehmigung oder Entscheidung zuständigen Behörde oder, in den Fällen des § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2, gegenüber dem Landesamt für Denkmalpflege schriftlich die konkreten Tatsachen darzulegen, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 ergibt.