Rechtswörterbuch

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Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes

 Normen 

§ 36 VwVfG

§ 120 AO

§ 32 SGB X

 Information 

Einschränkender Zusatz zu einem begünstigenden Verwaltungsakt.

Verwaltungsakte können unter bestimmten Voraussetzungen mit Nebenbestimmungen versehen werden, die den Verwaltungsakt zwar durch zusätzliche Bestimmungen einschränken, durch die aber eine andernfalls notwendige Versagung oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes vermieden werden kann.

§ 36 Abs. 1 VwVfG regelt die Zufügung einer Nebenbestimmung zu gebundenen Verwaltungsakten.

§ 36 Abs. 2 VwVfG regelt die Zufügung einer Nebenbestimmung zu Ermessensverwaltungsakten.

1. Arten:

Folgende Arten von Nebenbestimmungen, die in § 36 Abs. 2 VwVfG legaldefiniert sind, werden unterschieden:

  • Bedingung

  • Befristung

  • Widerrufsvorbehalt

  • Auflage

  • Auflagenvorbehalt

Insbesondere die Unterscheidung der Auflage von der Bedingung bereitet Schwierigkeiten:

Durch die Auflage wird der Adressat des Verwaltungsaktes mit einer zusätzlichen Leistungspflicht belastet, die neben dem eigentlichen Verwaltungsakt steht. Er wird zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet, das, anders als die Bedingung, auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die Auflage ist selbst ein Verwaltungsakt.

Der Eintritt der Bedingung hat im Gegensatz zu einer Auflage Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes.

2. Abgrenzung:

Nebenbestimmungen sind von Inhaltsbestimmungen abzugrenzen: Durch eine Inhaltsbestimmung wird der gesetzliche Tatbestand näher erläutert bzw. der Inhalt einer Genehmigung modifiziert. Sie enthalten keine über den eigentlichen Verwaltungsakt hinausgehenden Zusätze.

Beispiel:

Die einer immissionsschutzrechtlichen Betriebsgenehmigung für eine Feuerungsanlage beigefügte Maßgabe, bei Ölfeuerungsbetrieb nur schwefelarmes Heizöl zu verwenden, kennzeichnet den Genehmigungsinhaber und ist keine "modifizierende Auflage".

Nebenbestimmungen sind des weiteren von Hinweisen begrifflich abzugrenzen. Letztere stellen lediglich einen Verweis auf die Rechtslage dar. Mangels Regelung handelt es sich hierbei nicht um Verwaltungsakte i.S.d. § 35 VwVfG.

3. Zulässigkeit:

Die Zulässigkeit einer Nebenbestimmung ist oftmals spezialgesetzlich geregelt, die Regelung des § 36 VwVfG ist dann subsidiär.

Allgemein ist zwischen gebundenen Verwaltungsakten und Ermessensentscheidungen zu unterscheiden: Hat der Adressat einen Anspruch auf den Erlass des Verwaltungsaktes (gebundene Entscheidung oder Ermessensreduzierung auf Null) ist eine Nebenbestimmung grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Nebenbestimmung ist spezialgesetzlich vorgesehen oder soll die für den Erlass noch fehlende Voraussetzung sicherstellen.

Ermessensentscheidungen können durch Zufügen einer Nebenbestimmung eingeschränkt werden.

Inhaltlich muss die Nebenbestimmung mit dem Zweck des Verwaltungsaktes vereinbar sein. Bei der Entscheidung, ob und welche Nebenbestimmung sie erlassen will, obliegt der Verwaltung sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen.

4. Rechtsschutz:

Nach einer Änderung der Rechtsprechung kann nunmehr gegen jede Nebenbestimmung mit einem - lediglich gegen diese Nebenbestimmung gerichteten - Widerspruch bzw. mit einer Anfechtungsklage vorgegangen werden. Es braucht sich also nicht der gesamte (begünstigende) Verwaltungsakt angefochten werden.

Bestimmungen, die den Inhalt einer Genehmigung modifizieren, müssen aber mit einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines uneingeschränkten Verwaltungsaktes angegriffen werden.

Beispiel:

Im obigen Beispiel ist die der Betriebsgenehmigung beigefügte Maßgabe nicht selbstständig anfechtbar; die in ihr liegende Betriebsbeschränkung läßt sich nur mit einer auf ihre Aufhebung oder Änderung zielende Verpflichtung überwinden.

 Siehe auch 

Verwaltungsakt

Verwaltungsverfahren

BVerwG 22.11.2000 - 11 C 2/00 (isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung durch Anfechtungsklage)

BVerwG 09.12.1998 - 3 C 4/98 (Unzulässigkeit einer Auflage bei Approbationserteilung)

BVerwG 16.08.1995 - 1 B 25/95 (Isolierte Anfechtung von Auflagen)

BVerwG 17.07.1995 - 1 B 23/95 (Isolierte Anfechtung von Auflagen)

BVerwG 12.03.1982 - 8 C 23/80 (Anfechtung einer Auflage)

Fehling: Nebenbestimmungen zu VAe; JA 1995, 945

Heilmann: Der Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen zu sozialrechtlichen Verwaltungsakten; SGb (Die Sozialgerichtsbarkeit) 2000, 250

Hufen/Bickenbach: Der Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt; JuS (Juristische Schulung) 2004, 867 und 966

Siekmann: Die Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen zu begünstigenden Verwaltungsakten; DÖV 1998, 525

Tegethoff: Die Abgrenzung von Genehmigungsinhaltsbestimmung und Nebenbestimmung im Anlagenzulassungsrecht, UPR 2003, 416 - 420