Rechtswörterbuch

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Naturschutz - Eingriffsregelung

 Normen 

§§ 14 ff. BNatSchG

BKompV

 Information 

1. Begriffsbestimmung eines Eingriffs

1.1 Allgemein

Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist nicht nur der Schutz von besonders schützenswerten Teilen der Natur, vielmehr soll ein allgemeiner Gebietsschutz überall dort greifen, wo Grundflächen - etwa durch Veränderung ihrer Gestalt oder durch die Änderung der Nutzung - beansprucht werden.

Hauptinstrument zur Verwirklichung des allgemeinen Gebietsschutzes ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, die in § 14 Absatz 1 BNatSchG gesetzlich definiert ist: Eingriffe in Natur und Landschaft sind danach Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

Beispiele:

  • die Errichtung von Wohnhäusern im Außenbereich

  • der Abbau von Bodenschätzen

  • der Ausbau von Gewässern

  • Infrastrukturprojekte

  • Aufschüttungen und Abgrabungen ab einem bestimmten Ausmaß

Hinweis:

In Niedersachsen sind gemäß dem insoweit abweichenden § 5 NNatSchG Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen und Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die nicht von einer Behörde durchgeführt werden und die keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften als der des § 17 Absatz 3 BNatSchG bedürfen, kein Eingriff.

1.2 Landwirtschaftliche Nutzung als Eingriff

Die landwirtschaftliche Nutzung eines bisher unberührten Gebiets stellt nur dann einen Eingriff dar, soweit sie die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege außer Acht lässt (vgl. § 14 Absatz 2 BNatSchG). Dies bedeutet nicht, dass nur ökologischer Landbau als ordnungsgemäße Bodennutzung zugelassen wird. Allerdings erfordert diese Regelung, dass insbesondere die zukünftige erstmalige Nutzung einer Fläche für die Landwirtschaft dem Fortschritt des Naturschutzes nicht zuwiderläuft, also eine die Auswirkungen auf die Natur beachtende und insgesamt (noch) umweltverträgliche Nutzung garantiert sein muss. Als Maßstab dafür, ob eine Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes zuwiderläuft, führt das Gesetz zum einen die in § 17 Abs. 2 BBodSchG vorgenommene Konkretisierung des Grundsatzes der "guten fachlichen Praxis" in der Landwirtschaft an.

Intensive landwirtschaftliche Nutzungen der Natur stehen im Spannungsverhältnis zum Naturschutz. Die Verwendung von Pflanzen- und Düngemitteln, übermäßige Viehwirtschaft sowie Grünlandumbrüche können in Divergenz zu den Zielen des Naturschutzes, insbesondere der Bekämpfung des Klimawandels und dem Schutz der biologischen Vielfalt, stehen. Die in § 5 BNatSchG normierten Grundsätze der guten fachlichen Praxis benennen die naturschutzrechtlichen Leitlinien der Landwirtschaft. Ihnen kommt für die naturschutzrechtliche Privilegierung der Landwirtschaft eine große Bedeutung zu. Eine solche Privilegierung ist nur gerechtfertigt, wenn die gute fachliche Praxis der Landwirtschaft hohen Anforderungen genügt, die den naturschutzfachlichen Belangen hinreichend Rechnung trägt.

Durch § 5 Abs. 2 S. 1 BNatSchG werden die Grundsätze der guten fachlichen Praxis als allgemeine Grundsätze des Naturschutzes ausgeprägt. Satz 1 sieht nunmehr vor, dass landwirtschaftliche Beanspruchung von Natur und Landschaft entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis stets schonend erfolgen muss.

Daneben sind von der Landwirtschaft folgende Grundsätze der fachlichen Praxis zu beachten:

  • Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden.

  • Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen.

  • Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.

  • Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.

  • Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen.

  • Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

  • Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.

Verstößt eine landwirtschaftliche Nutzung nicht gegen diese Grundsätze guter fachlicher Praxis, so liegt in aller Regel auch kein Widerspruch zu den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor.

Anders als bei der Ausweisung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche als Schutzgebiet ist eine Entschädigung der Landwirte für die Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes nicht vorgesehen. Eine Entschädigung wird lediglich dann gemäß der landesrechtlichen Vorschriften (z.B. § 76 LNatSchG NRW,NW; § 50 NNatG,NI) mit Erfolg eingefordert werden können, soweit behördliche Anordnungen vorliegen, die über die Anforderungen der o.a. Grundsätze guter fachlicher Praxis hinaus beschränkend wirken.

(1)

2. Inhalt der Eingriffsregelung

Es bestehen folgende Vorgaben für Eingriffe in die Natur und Landschaft:

  1. Der Verursacher eines Eingriffs ist gemäß § 15 Absatz 1 BNatSchG verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind.

  2. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind gemäß § 15 Absatz 2 BNatSchG auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen):

    • Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung erst dann, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

    • In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen müssen die zuständigen Behörden die Vorgaben der Landschaftsplanung berücksichtigen.

  3. Ist der Eingriff weder vermeidbar noch auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren, ist er gemäß § 15 Absatz 5 BNatSchG zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Die Abwägung ist eine reine zweiseitige Interessenabwägung und lässt als solche nur ein "richtiges" Ergebnis zu, welches demnach als gerichtlich voll überprüfbar anzusehen ist.

    In diesen Fällen hat der Verursacher gemäß § 15 Absatz 6 BNatSchG Ersatz in Geld zu leisten. Die Höhe der Ersatzzahlung bemisst sich an den durchschnittlichen Kosten für die unterbliebenen Maßnahmen. Erst wenn diese nicht feststellbar sind, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile.

    Hinweis:

    In § 15 Absatz 6 BNatSchG ist die Ersatzpflicht bundesgesetzlich geregelt. Die nach Landesrecht bestehen Entschädigungspflichten (z.B. in NRW: § 31 LNatSchG NRW,NW) gelten fort, soweit sie den bundesgesetzlichen Anforderungen nicht widersprechen bzw. nach dem Inkrafttreten des § 15 Absatz 6 BNatSchG erlassen wurden, wie in Niedersachsen (§ 6 NNatSchG).

Rechtsverordnungen:

Details zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die Höhe der Ersatzzahlung, der Vermeidung von Beeinträchtigungen sowie zur Kompensation von Eingriffen können bzw. sind in Rechtsverordnungen geregelt. So regelt die am 03.06.2020 in Kraft getretene "Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung" die folgenden Inhalte:

  1. die Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 BNatSchG,

  2. den Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG sowie

  3. die Höhe der Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG und das Verfahren ihrer Erhebung.

3. Verfahren

Sofern ein naturschutzrechtlichen Eingriff eine behördliche Zulassung oder Anzeige an eine Behörde voraussetzt oder er von einer Behörde durchgeführt wird, hat gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG diese Behörde zugleich die zur Durchführung erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen (sog. "Huckepackverfahren").

Etwas anderes gilt, wenn nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

Folge ist, dass in der Praxis die jeweilige Genehmigungsbehörde bzw. Anzeigebehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde die in § 15 BNatSchG vorgesehenen Rechtsfolgen trifft.

In den Landesgesetzen kann eine weiter gehende Beteiligung, etwa ein Einvernehmen normiert sein.

4. Verhältnis zum Baurecht, § 21 BNatSchG

Bereits bei der Planung und nicht erst bei der Entscheidung über eine Baugenehmigung für ein Vorhaben, das einen Eingriff in die Natur darstellt, soll gemäß § 1a Abs. 1 BauGB über Vermeidung und Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in die Natur und Landschaft nachgedacht werden, d.h. eine Konfliktsituationen vermieden werden, in die Vorhabenträger angesichts der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung geraten können.

Darüber hinaus hat gemäß § 1a Abs. 3 BauGB der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Darstellungen nach § 5 BauGB als "Flächen zum Ausgleich" und Festsetzungen nach § 9 BauGB als "Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich" zu erfolgen.

Diese baurechtlichen Spezialregelungen ermöglichen die Nichtanwendung der Vorschriften der Eingriffsregelung auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB. Hierdurch wird verhindert, dass hinsichtlich jedes einzelnen Bauvorhabens, welche nach der Definition von § 18 Abs. 1 BNatSchG immer ein "Eingriff" in Natur und Landschaft" darstellen, Überlegungen u.a. hinsichtlich auszuführender Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Auf Vorhaben im Außenbereich ist die Eingriffsregelung hingegen ganz normal anzuwenden.

Hinweis:

Die fehlende Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft stellt bei der Aufstellung des Bebauungsplans einen Abwägungsfehler dar und hat die materielle Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans zur Folge. Zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führt dieser Abwägungsfehler allerdings nach den §§ 214 f. BauGB erst dann, wenn er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Dies ist dann der Fall, wenn ohne den Mangel anders geplant worden wäre.

 Siehe auch 

Naturschutz

Jeromin: Naturschutz versus Eigentumsfreiheit. Zur Neuregelung der Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche im BNatSchG 2010; Natur und Recht - NuR 2010, 301

Keine: Die Berücksichtigung des Bodens in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Freien und Hansestadt Hamburg; Bodenschutz 2005, 17

Kochenburger/Estler: Die Berücksichtigung von Vorbelastungen im Bereich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie, UPR 2001, 50

Lorenz: Möglichkeit einer Kombination von naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung, Umweltverträglichkeitsprüfung und FFH-Verträglichkeitsprüfung in der Bauleitplanung, NuR 2001, 128

Lütkes: Naturschutzrecht: Im Spannungsfeld gesellschaftlicher Interessen. Wie sich die Rechtsprechung auf den Konflikt zwischen Landnutzung und Naturschutz auswirkt; umwelt aktuell 2016, 33

Möckel: Verbesserte Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Landwirtschaft; Zeitschrift für Umweltrecht - ZUR 2014, 14

Sparwasser/Wöckel: Zur Systematik der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2004, 1189

Thyssen: Wann ist erheblich "erheblich"? Beurteilungskriterien für Gebietsbeeinträchtigungen nach der FFH-Richtlinie in Abgrenzung zum Artenschutz und zur Eingriffsregelung; Natur und Recht - NuR 2010, 9

Anmerkung 1:
Zu den Anforderungen an die forstwirtschaftliche Nutzung siehe § 5 Abs. 3 BNatSchG, zu den Anforderungen an die fischereiwirtschaftliche Nutzung der oberirdischen Gewässer siehe § 5 Abs. 4 BNatSchG.