Rechtswörterbuch

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Naturdenkmal

 Normen 

§ 28 BNatSchG

Natur-/Landschaftsschutzgesetze der Länder

 Information 

Als Naturdenkmale werden Gegebenheiten (Einzelschöpfungen) der Natur bezeichnet wie Felsen, Höhlen, Quellen, Wasserfälle, seltene Bäume usw. Auch können reine Flächen (bis fünf Hektar) Naturdenkmale im Sinne des § 28 BNatSchG sein (sogenannte flächenhafte Naturdenkmale).

Beispiele:

Flächenhafte Naturdenkmale können insbesondere kleinere Wasserflächen, Wasserläufe, Moore, Streuwiesen, Röhrichte, Haine, Heiden, Felsgruppen, Steinriegel, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Steilufer, Bodenformen, bedeutsame Grünbestände, besondere Pflanzenvorkommen, Laich- und Brutgebiete, Einstände und Wechsel (Migrationswege) von Tieren sein.

Naturdenkmale unterfallen nicht dem Schutzsystem des Denkmalschutzrechts (Denkmalschutz). Sie sind ausschließlich im Bundesnaturschutzgesetz und den Naturschutzgesetzen der Länder geregelt.

Ein Naturdenkmal ist ein Schutzgebiet im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

Der Schutz als Naturdenkmal setzt grundsätzlich eine entsprechende Unterschutzstellung, also eine rechtsverbindliche Festsetzung voraus. Überwiegend erfolgt die Festsetzung in Form von Naturdenkmalverordnungen, in denen zudem nähere Bestimmungen zu erlaubten bzw. verbotenen Handlungen im Zusammenhang mit den Naturdenkmälern geregelt sind. Zum Teil erfolgt die Festsetzung der Naturdenkmäler (auch) in den Landschaftsplänen (vgl. § 13 LNatSchG NRW,NW).

Hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen die Festsetzung als Naturschutzdenkmal bzw. gegen auf die jeweilige Naturschutzverordnung gestützten Verwaltungsakte siehe die Ausführungen in dem Beitrag Schutzgebiete.

Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind gemäß § 28 Absatz 2 BNatSchG verboten. Davon abweichend bestimmt in Niedersachsen § 21 Absatz 2 NNatSchG, dass von dem Verbot Maßnahmen nicht erfasst werden, die der Feststellung oder Beseitigung einer von dem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr dienen.

 Siehe auch 

Denkmalschutz

Schutzgebiete

Berghoff/Steg: Das neue Bundesnaturschutzgesetz und seine Auswirkungen auf die Naturschutzgesetze der Länder; Natur und Recht - NuR 2010, 17

Breloer: Verkehrssicherungspflicht für Naturdenkmale; Zeitschrift für Agrar- und Umweltrecht - AuUR 2003, 101