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Nachbarrechte einer Gemeinde

 Normen 

§ 2 Absatz 2 BauGB

 Information 

Nachbar kann auch eine Gemeinde als Eigentümerin von Nachbargrundstücken sein. Zwar kann eine Gemeinde wegen ihrer insoweit fehlenden Grundrechtsträgerschaft gemeindliches Eigentum nicht im Wege einer Verfassungsbeschwerde geltend machen; die Möglichkeit, nachbarliche Abwehrrechte des einfachen Gesetzesrechts im Zivil- oder Verwaltungsprozess geltend zu machen, bleibt ihr jedoch unbenommen.

Grundsätzlich hat eine Gemeinde dieselben Nachbarrechte wie andere Grundstückseigentümer.

Besondere Nachbarrechte und -pflichten stehen den Gemeinden untereinander aufgrund ihrer Zuständigkeit für die Aufstellung der Bauleitpläne zu. Da die Bauleitplanung einer Gemeinde die städtebauliche Entwicklung benachbarter Gemeinden berühren kann, ist in § 2 Absatz 2 BauGB gesetzlich normiert worden, dass die Bauleitpläne aufeinander abgestimmt werden müssen (Interkommunales Abstimmungsgebot).

Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Absatz 2 BauGB ist verletzt, wenn die Planung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf das benachbarte Gemeindegebiet entfaltet und diese gewichtigen Belange nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können (OVG Rheinland-Pfalz 06.05.2009 - 1 C 10970/08).

Sowohl Flächennutzungspläne als auch Bebauungspläne, die unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde haben können, müssen in diesem Sinne mit deren Belangen abgestimmt sein. Voraussetzung ist - anders als für die rechtliche Betroffenheit einer Gemeinde durch eine Fachplanung - nicht, dass eine hinreichend bestimmte Planung der Nachbargemeinde nachhaltig gestört wird oder dass wesentliche Teile von deren Gebiet einer durchsetzbaren Planung entzogen werden (BVerwG 09.01.1995 - 4 NB 42/94).

Für die (materielle) gemeindenachbarliche Abstimmungspflicht nach § 2 Absatz 2 BauGB kommt es nicht auf ein unmittelbares Angrenzen der Gemeinden an.

Für die Frage, ob ein qualifizierter Abstimmungsbedarf besteht, ist maßgeblich auf die Reichweite der Auswirkungen des Vorhabens abzustellen. Sofern von einem Vorhaben unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Nachbargemeinde ausgehen können, muss die Standortgemeinde auch deren Interesse bei der Erteilung des (für ein Außenbereichsvorhaben erforderlichen) Einvernehmens berücksichtigen. Ein derartiger qualifizierter Abstimmungsbedarf kann ggf. wegen unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art der geplanten Windkraftanlagen auf die Gemeindegebiete geltend gemacht werden (VGH Bayern 03.02.2009 - 22 CS 08/3194).

Eine Vernachlässigung der Pflicht zur materiellen Abstimmung kann eine betroffene Gemeinde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur unmittelbar gegenüber der Bauleitplanung der Nachbargemeinde geltend machen, sondern auch in Bezug auf Baugenehmigungen, die auf der Grundlage einer solchen Planung zustande gekommen sind. So ist die Berufung darauf zugelassen worden, dass eine die Baugenehmigungen einschließende immissionsschutzrechtliche Erlaubnis unter Berücksichtigung eines möglicherweise nicht auf die Planungsvorstellungen der benachbarten Gemeinden abgestimmten Flächennutzungsplanes und mit dem ebenfalls auf diesen abhebenden Einvernehmen der Standortgemeinde erteilt worden war.

Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots dar. Die Bedeutung des § 1 Absatz 3 BauGB im Rahmen des allgemeinen Abwägungsgebots liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur (formellen und materiellen) Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung unterliegt (BVerwG 01.08.2002 - 4 C 5/01). Die Pflicht, einen Bebauungsplan mit den betroffenen benachbarten Gemeinden abzustimmen, setzt voraus, dass die Gemeinde gemäß § 1 Absatz 3 BauGB überhaupt befugt ist, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, einen Bebauungsplan aufzustellen oder einen bestehenden Bebauungsplan zu ändern. Auf diese Befugnis kann eine Gemeinde auch gegenüber anderen Gebietskörperschaften nicht verzichten (BVerwG 28.12.2005 - 4 BN 40/05).

In der obigen Entscheidung hat das Gericht die Frage offengelassen, ob das Gebot, Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (§ 2 Absatz 2 BauGB), als Verfahrensvorschrift im Sinne im Sinne des § 214 Absatz 1 BauGB anzusehen ist.

 Siehe auch 

Betreten des nachbarlichen Grundstücks

Gemeindliches Einvernehmen

Hammerschlagsrecht

Nachbar

Nachbarrecht - öffentliches

Nachbarrecht - privates

BVerwG 17.09.2003 - 4 C 14/01 (Das interkommunale Abstimmungsgebot kann einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf begründen)

BVerwG 07.05.1997 - 4 B 73/97 (Baugenehmigung nicht im Einklang mit Sanierungskonzept der Gemeinde)

BVerwG 09.05.1994 - 4 NB 18/94

Konrad: Gemeindliche Abwehrrechte gegenüber Planungen. Eine Zusammenfassung zum gemeindlichen Rechtsschutz gegen Fachplanungsvorhaben und gegen Bauleitpläne anderer Gemeinden; Juristische Arbeitsblätter - JA 2001, 975

Uechtritz: Interkommunales Abstimmungsgebot und gemeindliche Nachbarklage. Anmerkung zu: BVerwG 01.08.2002 - 4 C 5.01; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2003, 176

Üchtritz: Die Gemeinde als Nachbar - Abwehransprüche und Rechtsschutz von Nachbargemeinden gegen Einkaufszentren, Factory-Outlets und Großkinos; Baurecht - BauR 1999, 572