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Nachbarrecht - öffentliches

 Normen 

BauGB

BauNVO

BImSchG

Baden-Württemberg: LBO BW
Bayern: BayBO
Berlin: BauO Bln
Brandenburg: BbgBO
Bremen: BremLBO
Hamburg: HBauO
Hessen: HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: LBauO M-V
Niedersachsen: NBauO
Nordrhein-Westfalen: BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: LBauO,RP
Saarland: LBO,SL
Sachsen: SächsBO
Sachsen-Anhalt: BauO LSA
Schleswig-Holstein: LBO,SH
Thüringen: ThürBO

 Information 

1. Allgemein

Das öffentliche Nachbarrecht ist durch ein Drei-Personen-Verhältnis gekennzeichnet. Neben den Nachbarn ist eine Verwaltungsbehörde bzw. eine öffentlich-rechtliche Rechtsnorm beteiligt. Das öffentliche Nachbarrecht und das private Nachbarrecht stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander.

Das öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrecht findet seine Grundlage in den allgemeinen baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Regelungen, wie dem BauGB, der BauNVO und dem BImSchG.

Nachbar i.S. des öffentlichen Nachbarrechts ist nicht nur der "Angrenzer", sondern jeder, der in der durch die Rechtsnorm geschützten Position durch ein Vorhaben beeinträchtigt bzw. durch Emissionen in seinen Rechten betroffen wird (materieller Nachbarbegriff - BVerwG 24.10.1967 - I C 64/65).

2. Nachbarschützender Charakter öffentlich-rechtlicher Normen

Im Hinblick auf die Möglichkeit des Nachbarn, seine Rechte vor den zuständigen Verwaltungsgerichten durchsetzen zu können, muss festgestellt werden, ob die die nachbarrechtlichen Belange (mit)regelnde Vorschrift dem Nachbarn bzw. "Dritten", subjektiv-öffentliche Rechte geben, also nachbarschützend sind.

Dies ist dann anzunehmen, wenn die Nachbarinteressen berührende Vorschrift dazu bestimmt ist, die individuellen Interessen des Nachbarn zu schützen, sich also nicht nur mehr oder weniger zufällig aus der Norm eine Begünstigung des Nachbarn ergibt.

Beispiel:

Der Bauherr baut ohne die erforderliche Baugenehmigung innerhalb der Abstandsflächen. Der Nachbar kann zwar ein behördliches Einschreiten nicht deswegen verlangen, weil die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt wurde, da die Vorschriften über das formelle Baurecht nicht nachbarschützend sind; der Nachbar kann aber ein Einschreiten wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Abstandsflächen verlangen, da diese vor allem der Abwehr von Brandgefahren dienen sowie den Zutritt von Licht, Luft und Sonne gewährleisten sollen und somit unmittelbar dem Schutz des Nachbarn bezwecken.

Zu beachten ist, dass die nachbarschützenden Vorschriften als öffentliche Ermächtigungsgrundlagen die Baurechtsbehörden grundsätzlich nicht zum Einschreiten verpflichten, sondern sie dazu berechtigen. Allerdings räumen sie dem Nachbarn einen subjektiven öffentlichen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Baurechtsbehörden ein. Dieser Anspruch kann sich ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Einschreiten erweitern, und zwar dann, wenn nur die Entscheidung für ein Einschreiten nicht ermessensfehlerhaft ist (sog. Ermessensreduktion auf Null), etwa weil dem Nachbarn eine Störung oder ein Eingriff droht bzw. bereits zugemutet wurde, welche(r) ein Einschreiten zugunsten des Betroffenen bei vernünftiger Betrachtung als geboten erscheinen lässt.

Beispiel:

Hat der Bauherr im o.a. Beispiel mit dem Bau eines Wohnhauses bereits begonnen, steht dem Nachbarn gegen die Behörde regelmäßig ein Anspruch auf Einstellung der Bauarbeiten (Stilllegungsverfügung) zu. Anspruchsgrundlage ist die jeweilige bauordnungsrechtliche Ermächtigungsnorm für eine Baueinstellung (z.B. § 64 LBO,BW; § 58 Abs. 1, S. 2 BauO NRW 2018). Hat B mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen, lautet der Antrag auf Untersagung des Baubeginns (Untersagungsverfügung). Hat der Bauherr das Gebäude bereits fertiggestellt, kommt ein Anspruch des Nachbarn auf Erlass eines Nutzungsverbots (vgl. § 84 Abs. 7 2. Alt. BauO NRW 2018) in Betracht, mit dem vorerst verhindert wird, dass der Bau bezogen wird. Eine Abrissverfügung wird nur in dem Fall verlangt werden können, in dem sich das Ermessen der Behörde wegen einer besonders schweren Störung bzw. Gefährdung auf die einzig ermessensfehlerlose Entscheidung für einen Abriss reduziert hat (der Nachbar kann aber eine Entschädigung für den Grenzüberbau nach § 912 ff. BGB bzw. § 912 ff. BGB analog verlangen und diese ggf. mittels einer Klage vor den Zivilgerichten durchsetzen). Zu näheren Informationen siehe den Beitrag "Nachbarrecht - privates".

3. Nachbar i.S. des öffentlichen Baunachbarrechts

Nachbar i.S. des öffentlichen Baurechts ist grundsätzlich nur der Eigentümer und der sonstige dingliche Berechtigte am Grundstück, nicht aber solche Personen, die lediglich ein obligatorisches Recht vom Eigentümer ableiten (Mieter, Pächter), da das öffentliche Baurecht grundstücks- und nicht personenbezogen ist (BVerwG 11.07.1989 - 4 B 33/89).

Selbst in den Fällen, in denen die Miet- oder Pachtsache zum eigentumsrechtlich geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehört, steht dem Mieter/Pächter kein öffentlichrechtliches Abwehrrecht zu. Mieter und Pächter sind daher darauf angewiesen, ihre Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer durchzusetzen. Hierfür stehen ihnen die zivilrechtlichen Rechtsinstitute zur Verfügung, die dem jeweiligen obligatorischen Vertragsverhältnis (Miet-, Pachtvertrag) entsprechen. Vom Eigentümer können sie auf diese Weise unter Umständen verlangen, seine (Eigentümer-)Abwehrrechte geltend zu machen.

Die durch die Immissionen verursachte Störung stellt oft auch eine Wertminderung der Miet- oder Pachtsache dar, sodass dann verlangt werden kann, dass der Miet-/Pachtzins herabgesetzt wird (vgl. §§ 581 Abs. 2, 537 Abs. 1 BGB).

4. Nachbar i.S.d. immissionsschutzrechtlichen Vorschriften

Anders als im Baunachbarrecht bezieht sich im Umweltrecht, insbesondere im Immissionsschutzrecht, der personelle Schutzbereich auf alle, die Immissionen für eine gewisse Dauer ausgesetzt sind, also auch auf Mieter, Pächter und Arbeitnehmer. Diese sind im immissionsschutzrechtlichen Sinne daher auch alle "Nachbarn" des emittierenden Grundstücks und können insoweit einen Abwehranspruch, etwa nach §§ 22, 24 BImSchG haben. Näheres dazu siehe "Immissionen - Rechtsschutz".

5. Beispiele für nachbarschützende / nichtnachbarschützende Vorschriften

Nachbarschützend sind u.a.:

Nicht nachbarschützend sind z.B.:

6. Rechtsschutzmöglichkeiten des Nachbarn

Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten eines Nachbarn bei der Beeinträchtigung einer nachbarschützenden Vorschrift siehe "Nachbarrecht - öffentliches - Rechtsschutz".

 Siehe auch 

Abstandsflächen

Immissionen

Immissionen - Rechtsschutz

Nachbar

Nachbarrecht - privates

Nachbarrecht - öffentliches - Rechtsschutz

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

BVerwG 04.06.2008 - 4 B 35/08 (Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines nachbarrechtlichen Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten)

BVerwG 10.12.1997 - 4 B 204/97 (Abstandsflächen: Nachbaranspruch auf behördliches Einschreiten)

BVerwG 16.09.1993 - 4 C 28/91

Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum: BauO NRW. Kommentar; 13. Auflage 2019

Hommel: Vorsicht, Kamera! Videoüberwachung im Nachbarrecht; Schiedsamtszeitung - SchAZtg 2017, 217