Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2003 (BGBl. 2003 II S. 345)
Zuletzt geändert am 15. Oktober 2016 (BGBl. 2017 II S. 1138, 1139, 1507, 2019 II S. 486)
Die Vertragsparteien dieses Protokolls -
als Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht,
eingedenk ihrer Verpflichtung auf Grund des Übereinkommens, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen, die durch menschliche Tätigkeiten, welche die Ozonschicht verändern oder wahrscheinlich verändern, verursacht werden oder wahrscheinlich verursacht werden,
in der Erkenntnis, dass weltweite Emissionen bestimmter Stoffe zu einem erheblichen Abbau der Ozonschicht führen und sie auf andere Weise verändern können, was wahrscheinlich schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu Folge hat,
im Bewusstsein der möglichen klimatischen Auswirkungen von Emissionen dieser Stoffe,
im Bewusstsein, dass Maßnahmen, die zum Schutz der Ozonschicht vor einem Abbau getroffen werden, auf einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen sollten, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen sind,
entschlossen, die Ozonschicht durch Vorsorgemaßnahmen zur ausgewogenen Regelung der gesamten weltweiten Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zu schützen, mit dem Endziel, diese Stoffe auf der Grundlage der Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse zu beseitigen, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen sowie die Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer zu berücksichtigen sind,
in der Erkenntnis, dass besondere Vorkehrungen zur Deckung des Bedarfs der Entwicklungsländer notwendig sind, einschließlich der Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel und des Zugangs zu einschlägigen Technologien, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Umfang der erforderlichen Mittel vorhersehen lässt und dass die Mittel die internationalen Möglichkeiten zur Behandlung des wissenschaftlich belegten Problems des Ozonabbaus und seiner schädlichen Auswirkungen erheblich verändern können,
im Hinblick auf die Vorsorgemaßnahmen zur Regelung der Emissionen bestimmter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die bereits auf nationaler und regionaler Ebene getroffen worden sind,
angesichts der Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Erforschung, Entwicklung und Weitergabe alternativer Technologien im Zusammenhang mit der Regelung und Verminderung der Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wobei die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen sind -
sind wie folgt übereingekommen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Begriffsbestimmungen | 1 |
Regelungsmaßnahmen | 2 |
FCKW | 2A |
Halone | 2B |
Sonstige vollständig halogenierte FCKW | 2C |
Tetrachlorkohlenstoff | 2D |
1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) | 2E |
Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe | 2F |
Teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe | 2G |
Methylbromid | 2H |
Bromchlormethan | 2I |
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe | 2J |
Berechnung der Grundlagen für Regelungen | 3 |
Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien | 4 |
Regelung des Handels mit Vertragsparteien | 4A |
Lizenzerteilung | 4B |
Besondere Lage der Entwicklungsländer | 5 |
Bewertung und Überprüfung der Regelungsmaßnahmen | 6 |
Datenberichterstattung | 7 |
Nichteinhaltung | 8 |
Forschung, Entwicklung, öffentliches Bewusstsein und Informationsaustausch | 9 |
Finanzierungsmechanismus | 10 |
Weitergabe von Technologie | 10A |
Tagungen der Vertragsparteien | 11 |
Sekretariat | 12 |
Finanzielle Bestimmungen | 13 |
Verhältnis dieses Protokolls zum Übereinkommen | 14 |
Unterzeichnung | 15 |
Inkrafttreten | 16 |
Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten | 17 |
Vorbehalte | 18 |
Rücktritt | 19 |
Verbindliche Wortlaute | 20 |
Geregelte Stoffe | Anlage 1 |
Geregelte Stoffe | Anlage 2 |
Geregelte Stoffe | Anlage 3 |
Liste der Erzeugnisse, die in Anlage A aufgeführte geregelte Stoffe enthalten | Anlage 4 |
Geregelte Stoffe | Anlage 5 |
Geregelte Stoffe | Anlage 6 |