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Mietwagenkosten - Unfallersatztarif

 Normen 

§ 249 BGB

 Information 

1. Einführung

Grundsätzlich sind nach einem Verkehrsunfall dem Geschädigten die erforderlichen Kosten eines Mietwagens in voller Höhe zu ersetzen. Bei der Anmietung eines Fahrzeugs wird von den Autovermietern aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands oftmals ein höherer Tarif als normal berechnet, der sogenannte Unfallersatztarif.

Bietet der Autovermieter den Mietwagen zu einem erhöhten Tarif an, ist er nach der Entscheidung BGH 28.06.2006 - XII ZR 50/04 verpflichtet, den Unfallgeschädigten darüber aufzuklären, dass dieser Tarif von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ggf. nicht in vollem Umfang erstattet wird.

Der Geschädigte kann sich nach der Entscheidung BGH 13.06.2006 - VI ZR 161/05 nicht mit der Behauptung entlasten, ihm sei von der Mietwagenfirma nur ein Tarif angeboten worden.

2. Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs

Zur Frage, inwiefern der Geschädigte berechtigt ist, ein Fahrzeug nach einem Unfallersatztarif anzumieten bzw. gehalten ist, zwischen den Tarifen verschiedener Mietwagenanbieter zu vergleichen, hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Grundsätzlich ist der Geschädigte gehalten, zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen. Ein Unfallersatztarif ist erforderlich, wenn ein gegenüber dem Normaltarif höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist (BGH 25.10.2005 - VI ZR 9/05).

  • Dabei muss der Geschädigte lediglich prüfen, ob der Mehrpreis durch spezifische Leistungen an Unfallgeschädigte gerechtfertigt ist (BGH 23.01.2005 - VI ZR 243/05).

    Nach dem Urteil BGH 15.02.2005 - VI ZR 74/04 ist dabei auch der Vollkaskoschutz des Mietfahrzeuges als erforderliche Mehraufwendung anzusehen.

  • Aber auch wenn der Autovermieter nicht zwischen einem Unfallersatztarif und einem Normaltarif unterscheidet, können die Kosten nach dem Urteil BGH 09.05.2006 - VI ZR 117/05 dann als nicht ersatzfähig angesehen werden, wenn dieser Mietwagentarif weit über dem Durchschnitt der örtlichen Tarife liegt.

  • Nach den Urteilen BGH 14.02.2006 - VI ZR 126/05 und BGH 30.01.2007 - VI ZR 99 /06 ist es nicht notwendig, dass der Tatrichter bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs die Kalkulationsgrundlagen des Fahrzeug-Anbieters betriebswirtschaftlich nachvollzieht. Entscheidend ist, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen Aufschlag rechtfertigen können.

  • Die Frage, ob die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs gerechtfertigt war, kann dahinstehen, wenn dem Geschädigten in der konkreten Situation ein Normaltarif ohne Weiteres zugänglich war (BGH 23.01.2007 VI ZR 18/06).

  • Ist unstreitig, dass ein Verkehrsunfallgeschädigter nach dem Unfall auf die sofortige Weiterfahrt mit einem Mietfahrzeug angewiesen war, darf der Tatrichter die auf Ersatz der Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif gerichtete Klage nicht mit der Begründung abweisen, dieser Vortrag sei schon im Hinblick auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens unsubstantiiert, weil auch die vorübergehende Inanspruchnahme eines Taxis sowie eine Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in Betracht gekommen seien (BGH 19.02.2008 - VI ZR 32/07).

3. Entbehrlichkeit der Einholung von Vergleichsangeboten

Die Einholung von Vergleichsangeboten ist insbesondere dann entbehrlich, wenn der Geschädigte eine Eil- oder Notsituation geltend machen kann. Wann eine solche Situation vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach dem Urteil BGH 09.03.2010 - VI ZR 6/09 kann eine Eil- oder Notsituation vorliegen, wenn zwischen dem Unfall und dem Arbeitsbeginn des Geschädigten eine Zeitspanne von vier Stunden gelegen hat.

4. Beweislast

Die Beweislast für die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs obliegt dem Geschädigten. Dieser sollte zur Vermeidung der Kürzung seines Schadensersatzes daher die Anmietung des Fahrzeugs mit der gegnerischen Versicherung abstimmen, ausreichende Vergleichsangebote zur Ermittlung des Normaltarifs einholen oder den Verzicht einer Fahrzeuganmietung bei Erhalt einer Nutzungsausfallentschädigung überdenken.

Die Tatsache, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation "ohne Weiteres" zugänglich war, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen (BGH 24.06.2008 - VI ZR 234/07).

 Siehe auch 

Verkehrsunfall - Allgemein

Verkehrsunfall - Kfz-Schaden

BGH 26.10.2004 - VI ZR 300/03 (erhöhter Tarif durch Leistungen des Vermieters gerechtfertigt)

BGH 12.10.2004 - VI ZR 151/03 (Erforderlichkeit der Rechtfertigung aus betriebswirtschaftlicher Sicht)

Oswald/Tietz: Mietwagenrechtsprechung des BGH - Kritik aus der Praxis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 1483

Sanden/Völtz: Sachschadenrecht des Kraftverkehrs; 8. Auflage 2006

Vuia: Die Ermittlung des "Normaltarifs" und des "pauschalen Aufschlags" in der Unfallersatztarif-Rechtsprechung des BGH; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 2369

Wagner: Der Unfallersatztarif im Schadensersatz- und Mietrecht; NJW 2007, 2149

Wagner: Unfallersatztarife; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 2289