Menschenwürde

 Normen 

Art. 1 Abs. 1 GG

 Information 

Grundrecht.

Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Eine allgemeine Definition der Menschenwürde besteht nicht, sie ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzelfallbezogen auszulegen.

Die Menschenwürde ist der Mittelpunkt der Verfassung. Sie wird konkretisiert durch die anderen Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Konkretisiert wird die Menschenwürde daneben z.B. durch

Die Verletzung der Menschenwürde begründet nach der Entscheidung BVerfG 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05 nicht zwingend einen Anspruch auf Schadensersatz.

 Siehe auch 

Frenz: Menschenwürde und Dienstleistungsfreiheit - Anmerkungen zu EuGH 14.04.2004 - Rs. C 36/02; NVwZ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht) 2005, 48

Lang/Herkenhoff: Persönlichkeitsrechte und Menschenwürde im Alten- oder Pflegeheim; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2005, 1905

Meyer-Ladewig: Menschenwürde und Europäische Menschenrechtskonvention; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2004, 981

Schroeder: Neue Vorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels; NJW 2005, 1393