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Liegenschaftskataster

 Normen 

§ 2 Abs. 2 GBO

Vermessungs- und Katastergesetze der Länder

 Information 

1. Allgemein

Das Liegenschaftskataster (oftmals nur als "Kataster" bezeichnet) ist ein amtliches Grundstücksverzeichnis (vermessungstechnisches Verzeichnis), das Aufschluss über die tatsächlichen Verhältnisse der Erdoberfläche in Deutschland gibt, z.B. Lage, Größe und Nutzung der Grundstücke. Es ist die Grundlage der Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch.

Das Liegenschaftskataster besteht aus dem Katasterkarten und den Katasterbüchern.

2. Gliederung

Das Liegenschaftskataster eines Katasteramtsbezirkes ist wie folgt gegliedert:

  • Gemarkung:

    Das Liegenschaftskataster ist nach Gemeindebezirken bzw. Gemarkungen geordnet. Ein Gemeindebezirk kann aus mehreren Gemarkungen bestehen.

  • Flur:

    Die Gemarkungen sind in Fluren unterteilt. Flur ist ein auf einem Blatt der Gemarkungskarte dargestellter Teil der Gemarkung.

  • Flurstück:

    Die Flur ist unterteilt in mehrere Flurstücke (Parzellen). Die Flurstücke sind Teil der Erdoberfläche, der von einer geschlossenen Linie begrenzt wird und unter einer besonderen Nummer, der Flurstücknummer, geführt wird. Für jedes Flurstück werden Bestandsangaben (Gemarkungsname, Flurbezeichnung, Flurstücknummer) und Eigenschaften (Lagebezeichnung, Nutzungsart, Fläche) gemacht. Die Flurstücke einer Flur werden fortlaufen nummeriert. Bei Grundstücksteilungen erhält das abgetrennte Grundstück eine neue Flurstücknummer.

3. Katasterbücher

Es gibt folgende Katasterbücher:

  • Flurbuch:

    Das Flurbuch, in Buchform geführt, enthält sämtliche Flurstücke einer Flur mit fortlaufender Nummerierung und außerdem die Bodenschätzungsergebnisse.

  • Liegenschaftsbuch:

    Das Liegenschaftsbuch ist ein Grundstücksverzeichnis, das in Karteiform geführt wird. Es ist alphabetisch nach dem Namen der Eigentümer geordnet. Mehrere Flurstücke, die im Grundbuch auf einem Blatt zusammengefasst sind, haben auch im Liegenschaftskataster ein gemeinsames Bestandsblatt. Sonderregelungen gelten für das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum.

  • Eigentümerverzeichnis:

    Das Eigentümerverzeichnis wird in Buchform geführt und ist nach Liegenschaftsbuchnummern geordnet. Es enthält die Nummer des Liegenschaftsbuches, die Grundbuchbezeichnung und Eigentümerangaben.

  • Namensverzeichnis:

    Das Eigentümerverzeichnis wird in Buchform geführt und ist nach Liegenschaftsbuchnummern geordnet. Es enthält die Nummer des Liegenschaftsbuches, die Grundbuchbezeichnung und Eigentümerangaben.

4. Katasterkarten

Das Kartenwerk des Liegenschaftskatasters besteht aus der Flurkarte und der Schätzungskarte:

  • Die Flurkarte ist eine amtliche Karte im Sinne der Grundbuchordnung. Sie setzt sich aus vier verschiedenen Kartenblättern zusammen: der Urkarte, der Urpause, der Amtskarte und der Flurkartenpause.

  • Aus der Schätzungskarte des Finanzamtes werden die Ergebnisse der Bodenschätzung in die Schätzungspause des Liegenschaftskatasters übertragen. Eine Schätzungskarte kann dann als Lichtpause aus der Flurkartenpause und der Schätzungspause hergestellt werden.

5. Katasterbehörden

Katasterbehörden sind die Katasterämter, in Bayern die Vermessungsämter.

6. Grenzbescheinigung

Aus der von der Katasterbehörde auszustellenden Grenzbescheinigung ist zu ersehen, ob auf einem Flurstück ein Gebäude errichtet wurde oder ob dieses Gebäude innerhalb der rechtmäßigen Grenzen steht.

Wesentliche Grenzüberschreitungen werden bei der Beleihung des Grundstücks berücksichtigt, weil evtl. Rechte des Nachbarn sich auf den Wert des Grundstücks auswirken. Besonders wichtig ist die Grenzbescheinigung für die Beleihung von Neubauvorhaben, weil hier aus der Flurkarte die Gebäudeeinmessung und evtl. Grenzüberschreitungen i.d.R. noch nicht erkennbar sind.

7. Einsicht

Einsicht in das Liegenschaftskataster wird bei berechtigtem Interesse gewährt. Dies wird vermutet bei Grundeigentümern, Erbbauberechtigten, Behörden, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und Notaren. Ob ein berechtigtes Interesse bei Maklern vorliegt, ist umstritten. Es ist zu bejahen, soweit dem Auftraggeber (Kaufinteressent) Einsicht gewährt würde.

Hinweis:

In Berlin ist jedermann berechtigt, die Verzeichnisse und die Flurkarte des Liegenschaftskatasters einzusehen. Ihm werden auf seine Kosten Auskünfte, Abschriften und Abzeichnungen daraus erstellt.

8. Aufgaben des Liegenschaftskatasters

Das Liegenschaftskataster hat u.a. folgende Aufgaben:

  • Nachweis der im Grundbuch verzeichneten Flurstücke.

  • Dokumentation von Lage, Größe und Zuschnitt eines Grundstücks.

  • Grundlage für die Beleihung des Grundstücks.

    Für die Beleihung von Grundstücken ist zunächst eine Bewertung von Grundstücken vorzunehmen. Dazu wird vor allem der Auszug aus dem Liegenschaftsbuch benötigt, und zwar zur Überprüfung der Angaben im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs.

  • Erstellung eines amtlichen Lageplans als Grundlage für einen Bauantrag und die dafür erforderlichen Bauzeichnungen.

  • Einzeichnung von Baufluchtlinien und geplanten Änderungen von Straßengrenzen.

 Siehe auch 

Beleihung von Grundstücken

Bodenrichtwert

Grenzabmarkung

Grundbuch

Grundstück

Grundstückskaufvertrag