Rechtswörterbuch

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Letztes Wort des Angeklagten

 Normen 

§ 258 StPO

§ 326 StPO

§ 351 StPO

 Information 

Im Strafprozess gebührt dem Angeklagten das letzte Wort. Dabei steht es dem Angeklagten grundsätzlich frei, was er sagen will. Er darf in seiner Redezeit nicht beschränkt werden. Ihm darf das Wort nur bei eklatantem Missbrauch seines Rechts entzogen werden.

Bei einem geständigen Angeklagten kann bei Nichtgewährung des letzten Wortes zwar der Rechtsfolgenausspruch, regelmäßig aber nicht der Schuldspruch auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen (OLG Celle 09.02.2015 - 32 Ss 167/14).

 Siehe auch 

Hauptverhandlung

Verfahrensgrundsätze