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Landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen

 Normen 

Art. 83, 84 GG

 Information 

Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit.

1. Allgemein

Die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit ist eine der fünf möglichen Verwaltungskompetenzen. Sie ist Landesverwaltung. Die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren werden von den Ländern geregelt, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen.

2. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Länder zur Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit erfordert folgende Voraussetzungen:

  1. a)

    Ein Bundesgesetz soll von den Ländern ausgeführt werden.

  2. b)

    Es liegt kein Fall der Bundesauftragsverwaltung vor.

3. Aufsicht

Es besteht gemäß Art. 84 Abs. 3 GG eine Rechtsaufsicht der Bundesregierung.

4. Weisungsbefugnis

Es besteht kein umfassendes Weisungsrecht des Bundes wie bei der Auftragsverwaltung (vgl. Art. 85 Abs. 3, 4 GG), sondern nur ein Einzelweisungsrecht in besonderen Fällen (Art. 84 Abs. 5 GG).

 Siehe auch 

Bundesauftragsverwaltung

Landesorganisationsgesetz

Staatsverwaltung - mittelbare

Staatsverwaltung - unmittelbare

Verwaltungskompetenzen