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Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LPVG
Gliederungs-Nr.: 2035
Normtyp: Gesetz

Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) *

in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2015 (GBl. S. 221)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2023 (GBl. S. 482)

INHALTSÜBERSICHT§§
  
Teil 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Allgemeiner Grundsatz1
Aufgaben der Dienststelle, der Personalvertretung, der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen2
Ausschluss abweichender Regelungen3
Beschäftigte, Gruppen4
Dienststellen5
Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot, Unfallschutz6
Verschwiegenheitspflicht7
  
Teil 2 
Der Personalrat 
  
Abschnitt 1 
Wahl und Zusammensetzung 
  
Wahlberechtigung8
Wählbarkeit9
Bildung von Personalräten, Zahl der Mitglieder10
Vertretung nach Gruppen und Geschlechtern11
Andere Gruppeneinteilung12
Wahl des Personalrats13
Zusammensetzung des Personalrats nach Beschäftigungsarten und Dienststellenteilen14
Wahlvorstand15
Bestellung oder Wahl des Wahlvorstands16
Einleitung und Durchführung der Wahl17
Feststellung des Wahlergebnisses18
Konstituierende Sitzung des Personalrats19
Freiheit der Wahl, Kosten20
Anfechtung der Wahl21
  
Abschnitt 2 
Amtszeit 
  
Amtszeit, regelmäßiger Wahlzeitraum22
Vorzeitige Neuwahl23
Ausschluss einzelner Mitglieder und Auflösung des Personalrats24
Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat25
Ruhen der Mitgliedschaft im Personalrat26
Ersatzmitglieder27
  
Abschnitt 3 
Geschäftsführung 
  
Vorstand28
Vorsitz29
Anberaumung der Sitzungen30
Gemeinsame Aufgaben von Personalrat, Richterrat und Staatsanwaltsrat31
Durchführung der Sitzungen, Teilnahmerechte32
Befangenheit33
Beschlussfassung34
Ausschüsse des Personalrats35
Übertragung von Befugnissen auf den Vorstand des Personalrats36
Einspruch der Vertreter einer Gruppe, der Beschäftigten im Sinne von § 59 oder der schwerbehinderten Beschäftigten37
Niederschrift38
Geschäftsordnung39
Sprechstunden40
Kosten41
Verbot der Beitragserhebung42
  
Abschnitt 4 
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder 
  
Allgemeines43
Schulungs- und Bildungsmaßnahmen44
Freistellung45
Benachteiligungsverbot, Berufsbildung freigestellter Mitglieder des Personalrats46
Schutz des Arbeitsplatzes47
Übernahme Auszubildender48
  
Teil 3 
Die Personalversammlung 
  
Allgemeines49
Einberufung der Personalversammlung50
Durchführung der Personalversammlung51
Angelegenheiten der Personalversammlung52
Nichtöffentlichkeit der Personalversammlung, Teilnahmerechte53
  
Teil 4 
Gesamtpersonalrat und Stufenvertretungen, Arbeitsgemeinschaften 
  
Gesamtpersonalrat54
Bezirkspersonalrat und Hauptpersonalrat (Stufenvertretungen)55
Arbeitsgemeinschaften von Personalvertretungen56
Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Hauptpersonalräte57
  
Teil 5 
Ausbildungspersonalrat 
  
 58
  
Teil 6 
Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Jugend- und Auszubildendenversammlung 
  
Grundsatz59
Wahlberechtigung, Wählbarkeit60
Zahl der Mitglieder61
Wahlgrundsätze62
Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung63
Schutz der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung64
Jugend- und Auszubildendenversammlung65
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, Stufen-Jugend- und Auszubildendenvertretung66
  
Teil 7 
Datenschutz 
  
 67
  
Teil 8 
Beteiligung des Personalrats 
  
Abschnitt 1 
Allgemeines 
  
Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung68
Allgemeine Grundsätze für die Behandlung der Beschäftigten69
Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung70
Unterrichtungs- und Teilnahmerechte der Personalvertretung, Arbeitsplatzschutzangelegenheiten71
Wirtschaftsausschuss72
  
Abschnitt 2 
Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung 
  
Mitbestimmung73
Angelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung74
Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung75
Einleitung, Verfahren der Mitbestimmung76
Stufenverfahren der Mitbestimmung77
Einigungsstellenverfahren78
Einigungsstelle79
Mitwirkung80
Angelegenheiten der Mitwirkung81
Einleitung, Verfahren der Mitwirkung82
Stufenverfahren der Mitwirkung83
Antrag des Personalrats84
Dienstvereinbarungen85
Anhörung des Personalrats86
Angelegenheiten der Anhörung87
Durchführung von Entscheidungen, vorläufige Regelungen88
Zuständigkeit in nicht gestuften Verwaltungen89
Verhältnis zu anderen Beteiligungsrechten90
  
Teil 9 
Zuständigkeit des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und der Stufenvertretungen 
  
 91
  
Teil 10 
Gerichtliche Entscheidungen 
  
 92
 93
  
Teil 11 
Vorschriften für die Behandlung von Verschlusssachen 
  
 94
  
Teil 12 
Besondere Vorschriften für die Justizverwaltung 
  
 95
  
Teil 13 
Besondere Vorschriften für die Polizei und für das Landesamt für Verfassungsschutz 
  
Polizei96
Landesamt für Verfassungsschutz97
  
Teil 14 
Besondere Vorschriften für Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen und künstlerischen Zwecken dienen 
  
Personalvertretungen im Schulbereich98
Besondere Vorschriften für Lehre und Forschung99
Besondere Vorschriften für Beschäftigte an Hochschulen mit Aufgaben an einem Universitätsklinikum100
Besondere Vorschriften für Universitätsklinika100a
Besondere Vorschriften für das Karlsruher Institut für Technologie101
Besondere Vorschriften für die Führungsakademie Baden-Württemberg102
Besondere Vorschriften für Theater und Orchester103
  
Teil 15 
Besondere Vorschriften für die Forstverwaltung 
  
Beschäftigte der Abteilung Forstdirektion der Regierungspräsidien104
  
Teil 16 
Südwestrundfunk 
  
Allgemeines105
Dienststellen106
Beschäftigte107
Wählbarkeit108
Kosten109
Besondere Gruppen von Beschäftigten110
Einigungsstelle111
Gesamtpersonalrat112
  
Teil 17 
Schlussvorschriften 
  
Übergangspersonalrat, Regelungen für Umbildungen von Dienststellen113
Wahlordnung, Verwaltungsvorschriften114
Religionsgemeinschaften115
Inkrafttreten116
*

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23. 3. 2002, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung."