Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesmeldegesetz - LMG)
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
In der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344, 403)
Zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. April 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/54)
| Inhaltsübersicht (1) | §§ |
|---|---|
| Meldebehörden | 1 |
| Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei | 2 |
| Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde | 3 |
| Datenübermittlungen an öffentliche Stellen | 4 |
| Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung beauftragten Stelle | 5 |
| Regelmäßige Datenübermittlungen an das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit | 6 |
| Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörde | 7 |
| Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk | 8 |
| Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften | 9 |
| Besondere Meldescheine in Beherbergungsstätten | 10 |
| Verordnungsermächtigungen | 11 |
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.