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Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Lastenausgleich
(Lastenausgleichsgesetz - LAG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 34 Absatz 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)

In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie

unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet,

und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Gewährung und Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten,

hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Grundsätze und Begriffsbestimmungen 
  
Erster Abschnitt 
Grundsätze1 - 7
  
Zweiter Abschnitt 
Begriffsbestimmungen8 - 15a
  
Zweiter Teil 
Ausgleichsabgaben16 - 227a
(hier nicht wiedergegeben) 
  
Dritter Teil 
Ausgleichsleistungen 
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften228 - 234
  
Zweiter Abschnitt 
Feststellung von Schäden 
  
Erster Titel 
Grundsätze235 - 237
  
Zweiter Titel 
Schadensberechnung238 - 242
  
Dritter Abschnitt 
Hauptentschädigung243 - 252
  
Vierter Abschnitt 
Eingliederungsdarlehn 
  
(weggefallen)253 - 257
  
Zweiter Titel 
Eingliederungsdarlehn an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehn)258
  
(weggefallen)259, 260
  
Fünfter Abschnitt 
Kriegsschadenrente 
  
Erster Titel 
Allgemeine Vorschriften261 - 266
  
Zweiter Titel 
Unterhaltshilfe267 - 278a
  
Dritter Titel 
Entschädigungsrente279 - 285a
  
Vierter Titel 
Gemeinsame Vorschriften286 - 292
  
Fünfter Titel 
Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005292a - 292c
  
Sechster Abschnitt 
Hausratentschädigung293 - 297
  
Siebenter Abschnitt 
Wohnraumhilfe298 - 300
  
Achter Abschnitt 
Härteleistungen301 - 301b
  
Neunter Abschnitt 
Sonstige Förderungsmaßnahmen302, 303
  
Zehnter Abschnitt 
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener304
  
Elfter Abschnitt 
Organisation und Zuständigkeit305 - 317
  
Zwölfter Abschnitt 
Verwaltung der Mittel für den Lastenausgleich318 - 324
  
Dreizehnter Abschnitt 
Verfahren 
  
Erster Titel 
Allgemeine Vorschriften325 - 334a
  
Zweiter Titel 
Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung335 - 344
  
Dritter Titel 
Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehn, Härteleistungen und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen345, 346
  
Vierter Titel 
Verfahren bei der Wohnraumhilfe347, 348
  
Vierzehnter Abschnitt 
Rückforderung bei Schadensausgleich349, 349a
  
Fünfzehnter Abschnitt 
Sonstige und Überleitungsvorschriften350 - 358
  
Vierter Teil 
Gemeinsame Schlussvorschriften359 - 375
(1) Red. Anm.:

Zur Gültigkeit in der ehemaligen DDR siehe Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i. V. m. Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 920).