Rechtswörterbuch

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Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren

 Normen 

§§ 72 f. VwGO

§ 80 VwVfG

§§ 154 ff. VwGO

 Information 

Mit der Entscheidung über den Widerspruch hat die Ausgangsbehörde bzw. die Widerspruchsbehörde auch eine Entscheidung über die durch den Widerspruch entstandenen Kosten zu treffen.

1. Arten der entstandenen Kosten:

Die im Widerspruchsverfahren (Widerspruch - Verwaltungsverfahren) entstandenen Kosten unterteilen sich in die der Verwaltung und die den Beteiligten entstandenen Kosten.

1.1 Verwaltungskosten:

Es können gemäß § 73 Abs. 3 VwGO, § 80 VwVfG Gebühren und Auslagen anfallen.

Voraussetzungen der Erhebung sind, dass

  • die Einlegung des Widerspruchs gänzlich erfolglos war und

  • der Widerspruch eine gebührenpflichtige Entscheidung zum Inhalt hatte.

Die Kostenentscheidung gemäß § 80 VwVfG beinhaltet nicht die der Widerspruchsbehörde entstandenen Aufwendungen. Diese richtet sich nach den Gebührengesetzen (z.B. GebG NRW) bzw. Verwaltungskostengesetzen der einzelnen Bundesländer.

1.2 Aufwendungen des Widerspruchsführers:

  1. a)

    Gemäß § 80 VwVfG sind dem Widerspruchsführer bei der erfolgreichen Einlegung des Widerspruchs alle zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

    Dazu gehören z.B.: Telefonkosten, Fahrtkosten, evtl. ein Gutachten.

    Der Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern nach der Kostenentscheidung des § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO.

  2. b)

    Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorverfahren grundsätzlich nicht notwendig, Ausnahmen werden aber anerkannt.

    Die Notwendigkeit beurteilt sich nach der Einschätzung einer besonnenen, aber nicht rechtskundigen Partei. Entscheidend ist, ob die Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen in der Lage war, das Vorverfahren selbst durchzuführen

    Auch hier wird darauf abgestellt, ob ein vernünftiger Bürger mit dem gleichen Bildungsstand des Widerspruchsführers einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Die eigene Tätigkeit des Widerspruchsführers als Rechtsanwalt schadet u.U. nicht, wenn eine komplizierte und Zeit raubende Rechtsfrage zu entscheiden ist.

2. Kostenentscheidungsbefugnis:

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

2.1 Das Widerspruchsverfahren geht in ein gerichtliches Verfahren über:

In diesem Fall entscheidet das Verwaltungsgericht gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO einheitlich über die Kosten, auch die des Widerspruchsverfahrens.

2.2 Das Verfahren endet mit dem Abhilfe- bzw. Widerspruchsbescheid:

Die Ausgangs- oder die Widerspruchsbehörde trifft die Kostengrundentscheidung, d.h. sie entscheidet über die Kostentragungspflicht dem Grunde nach.

Die konkrete Kostenfestsetzung erfolgt durch dieselbe Behörde nach einem konkreten Antrag des Widerspruchsführers.

3. Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung bzw. die Kostenfestsetzung:

Die Kostenentscheidung bzw. die Kostenfestsetzung sind selbst Verwaltungsakte, aber unmittelbar mit der Anfechtungs- bzw. der Verpflichtungsklage angreifbar, sofern sie als Teil des Widerspruchsbescheides ergehen. Ergeht die Entscheidung im Abhilfeverfahren, ist zunächst ein Widerspruch einzulegen.

 Siehe auch 

Abhilfebescheid

Tenorierung im Widerspruchsverfahren

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz - Kosten

Widerspruchsbescheid

Widerspruch - Verwaltungsverfahren

BVerwG 28.10.1983 - 8 C 185/81 (Anwaltskosten im Vorverfahren)

BVerwG 14.08.1987 - 8 C 129/84 (Anspruch auf Erstattung unabhängig von Verschulden des Widerspruchsführers)

BVerwG 25.09.1992 - 8 C 16/90 (Teilung der Kosten bei nur teilweiser Stattgabe)

Emrich: Rechtsschutz gegen Verwaltungskostenentscheidungen; NVwZ 2000, 163

Becker: Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Privatgutachten im Verwaltungsprozess, BayVBl. 2000, 518

Vahle: Die Kostenentscheidung im verwaltungsgerichtlichen Widerspruchsverfahren; NWB (Neue Wirtschafts-Briefe) 2003, 2909