Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Kostenentscheidung - Anfechtung der

 Normen 

§ 99 ZPO

§ 158 VwGO

 Information 

Die Entscheidung eines Gerichts über die Kosten des Verfahrens (Kostengrundentscheidung) kann gemäß § 99 ZPO grundsätzlich nicht angefochten werden, ohne dass gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt worden ist (Verbot der so genannten isolierten Kostenentscheidung).

Davon bestehen folgende Ausnahmen:

Zu den Möglichkeiten der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses siehe Kostenfestsetzung.

 Siehe auch 

Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren

Kostenfestsetzung

Rechtsanwaltsvergütung

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz - Kosten

Emrich: Rechtsschutz gegen Verwaltungskostenentscheidungen; NVwZ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht) 2000, 163