Kostenentscheidung - Anfechtung der
Die Entscheidung eines Gerichts über die Kosten des Verfahrens (Kostengrundentscheidung) kann gemäß § 99 ZPO grundsätzlich nicht angefochten werden, ohne dass gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt worden ist (Verbot der so genannten isolierten Kostenentscheidung).
Davon bestehen folgende Ausnahmen:
Gemäß § 99 Abs. 2 ZPO kann die Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils isoliert angegriffen werden.
Die Anschlussberufung sowie die Anschlussrevision können sich allein auf die Kostenentscheidung beziehen.
Zu den Möglichkeiten der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses siehe Kostenfestsetzung.
Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz - Kosten
Emrich: Rechtsschutz gegen Verwaltungskostenentscheidungen; NVwZ (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht) 2000, 163