Rechtswörterbuch

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Konkurrenz von Straftaten

 Normen 

§ 52 StGB

 Information 

Grundsatz zur Bildung einer Strafe.

Die Tatbestände des Strafrechts stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sie ergänzen und überschneiden sich. Der Unrechtsgehalt eines Straftatbestandes wird oftmals teilweise schon von einer anderen Norm erfasst mit der Folge, dass die Norm nicht mehr anwendbar ist. Bei Vorliegen einer Handlungseinheit sind die verletzten Vorschriften unter dem Gesichtspunkt der Gesetzeskonkurrenz zu prüfen. Dabei bestehen folgende Unterformen:

  • Spezialität: Ein Tatbestand enthält neben weiteren Merkmalen auch die Merkmale eines anderen Tatbestandes. Da mit der Erfüllung des speziellen Tatbestandes auch der allgemeine Tatbestand erfüllt wird, genügt die Bestrafung wegen des speziellen Tatbestandes.

  • Subsidiarität: Der Tatbestand soll nur hilfsweise zur Anwendung kommen. Die Subsidiarität einer Vorschrift

    • kann gesetzlich angeordnet sein (z.B. § 145d StGB).

    • sich durch die Verwirklichungsstufe ergeben (z.B. Vollendung verdrängt Versuch oder ein Verletzungsdelikt verdrängt ein Gefährungsdelikt).

  • Konsumtion: Die Verletzung des Tatbestandes führt typischerweise zur Verletzung des anderen, schwereren Tatbestandes. Konsumtion ist nicht anzuwenden, wenn die Verletzung zwingend zur Verletzung eines anderen Tatbestandes führt.

    Beispiel:

    Einbruchsdiebstahl, bei dem typischerweise, aber nicht zwingend ein Hausfriedensbruch vorliegt.

"Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses richtet sich auch bei der Verabredung mehrerer Verbrechen für jeden Tatbeteiligten allein nach dessen Tathandlung(en) (...) und nicht danach, in welchem konkurrenzrechtlichen Verhältnis die verabredeten Taten im Falle ihrer Verwirklichung gestanden hätten" (BGH 17.02.2011 - 3 StR 419/10).

 Siehe auch 

Absprachen im Strafverfahren

Anklage

Gesamtstrafe

Handlungseinheit

Hauptverhandlung

Nachtragsanklage

Staatsanwaltschaft

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 5. Auflage 2012

Steinberg/Bergmann: Über den Umgang mit den "Konkurrenzen" in der Strafrechtsklausur; Jura 2009, 905

Walter: Zur Lehre von den Konkurrenzen: Die Bedeutung der Konkurrenzen und wie man sie prüft; Juristische Arbeitsblätter - JA 2004, 133