Rechtswörterbuch

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Körperliche Unversehrtheit

 Normen 

Art. 2 GG

§§ 223 ff. StGB

 Information 

Bedeutet Gesundheit im biologisch-physischen Sinn, aber auch im geistig-seelischen Bereich. Sie ist durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG grundrechtlich geschützt.

Die Rechtsgüter Körper und Gesundheit werden durch die §§ 223 ff. StGB strafrechtlich geschützt.

 Siehe auch 

Körperverletzung

Körperverletzung mit Todesfolge

Körperverletzung - gefährliche

Körperverletzung - schwere

Verstümmelung weiblicher Genitalien

BVerfG 12.10.2011 - 2 BvR 633/11 (Medizinische Zwangsbehandlungen)

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 6. Auflage 2014

Lingens: Haartracht und körperliche Unversehrtheit; Neue Zeitschrift für Wehrrecht - NZWehrr 2008, 120