Rechtswörterbuch

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Klageverzichtsvereinbarung

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer auf die Erhebung oder Durchführung der Kündigungsschutzklage nach erklärter Kündigung verzichten. Bei dem Verzicht kann es sich je nach Lage des Falles um einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klageverzichtsvertrag oder ein Klagerücknahmeversprechen handeln. Welche der Gestaltungsmöglichkeiten die Parteien gewählt haben, ist durch Auslegung zu ermitteln.

2. Vorgaben des BAG für die wirksame Vereinbarung einer Klageverzichtsvereinbarung

2.1 Schriftform

Die Erklärung "Hiermit bestätige ich den Erhalt der obigen Kündigung und verzichte auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage" wurde als Auflösungsvertrag i.S.d. § 623 BGB angesehen. Derartige Vereinbarungen, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, müssen die Schriftform der §§ 623, § 126 BGB einhalten (BAG 19.04.2007 - 2 AZR 208/06).

2.2 Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers

 Siehe auch 

Abfindung eines Arbeitnehmers

Abwicklungsvertrag - Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag

Kündigung - Arbeitsrecht

Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

Kündigungsschutzklage

Kündigungsfrist - Arbeitsrecht

Kündigungsschutz

Weiterbeschäftigungsanspruch

Bauer/Günther: Neue Spielregeln für Klageverzichtsvereinbarungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1617

Methfessel/Weck: Klageverzicht im Aufhebungsvertrag: Hilfreich oder überbewertet?; Der Betrieb - DB 2015, 2457