Klageverzicht

 Normen 

§ 306 ZPO

§ 313b ZPO

 Information 

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so wird auf Antrag des Beklagten die Klage abgewiesen, es ergeht ein Verzichtsurteil.

Der Klageverzicht ist das prozessuale Gegenteil des Anerkenntnisses.

Anders als bei der Klagerücknahme erklärt der Kläger bei dem Klageverzicht, dass der Anspruch nicht besteht.

Das Verzichtsurteil ergeht gemäß § 313b ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 91 ZPO der Kläger zu tragen, § 93 ZPO ist nicht anwendbar.

 Siehe auch