Rechtswörterbuch

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Klärung der Vaterschaft

 Normen 

§ 1598a BGB

§§ 169 - 185 FamFG

 Information 

1. Allgemein

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit der Entscheidung 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 dem Gesetzgeber aufgegeben, die Möglichkeit zur Klärung der leiblichen Abstammung gesetzlich zu regeln. Daraufhin wurde § 1598a BGB in das Gesetz eingefügt.

§ 1598a BGB regelt den Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung. Danach können folgende Personen voneinander die Einwilligung (d.h. vorherige Zustimmung) in eine genetische Abstammungsuntersuchung sowie die Entnahme einer geeigneten genetischen Probe verlangen:

  • der Vater jeweils von Mutter und Kind

  • die Mutter jeweils von Vater und Kind

  • das Kind jeweils von beiden Elternteilen

Das Gesetz enthält dabei keine Vorgaben über das Verfahren. Der die Abstammungsfeststellung Begehrende kann dabei weiterhin ein privates Institut seiner Wahl beauftragen. Dennoch sollte er darauf achten, dass die Richtlinien der Bundesärztekammer über die Erstellung von Abstammungsgutachten eingehalten werden. Nur dadurch ist die Anerkennung des Ergebnisses in einem späteren Vaterschaftsanfechtungsverfahren gewährleistet. Der Anspruch gilt unbefristet und ist an keine Voraussetzungen gebunden.

Voraussetzung der Probeentnahme ist, dass diese nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen wird. Hintergrund ist, dass die Entnahme einer Blutprobe verlangt werden kann, da nach medizinischen Erkenntnissen diese der optimale Analysegegenstand ist. Dabei muss die Probeentnahme durch einen Arzt oder ein Labor vorgenommen werden und die Beteiligten müssen sich ausreichend legitimieren.

Der biologische Vater hat keinen Anspruch auf eine Einwilligung. Ihm bleibt bei Vorliegen der Voraussetzung nur wie bisher die Vaterschaftsanfechtung.

Hinweis:

Daneben dürfen Abstammungsuntersuchungen gemäß § 17 GenDG nur vorgenommen werden, sofern die Personen, deren genetische Probe untersucht werden soll, zuvor in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen Probe eingewilligt haben (Genetische Untersuchung). Damit sollen insbesondere ohne Wissen der betroffenen Personen vorgenommene Abstammungsuntersuchungen verhindert werden.

2. Gerichtliches Einwilligungsersetzungsverfahren

Weigert sich der Einwilligungsverpflichtete, die Einwilligung abzugeben, so kann seine Einwilligung gemäß § 1598a Abs. 2 BGB durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt werden.

Der Antrag muss nicht begründet werden. Örtlich zuständig ist dabei das Familiengericht am Wohnsitz des Kindes (§ 170 FamFG).

Das Familiengericht kann vor der Entscheidung gemäß § 176 FamFG das Jugendamt anhören. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.

In dem Verfahren kann das Kind gemäß § 1629 Abs. 2a BGB nicht durch ein Elternteil vertreten werden, erforderlich ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers.

3. Einsicht in die Akten

Der Einwilligungspflichtige, der eine genetische Probe abgegeben hat, hat gemäß § 1598a Abs. 4 BGB Anspruch auf Einsicht in das Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift. Es kann dabei zwischen beiden Ansprüchen frei wählen. Bei Streitigkeiten ist die Entscheidung des Familiengerichts einzuholen.

4. Aussetzung des Verfahrens

Das Abstammungsverfahren wird gemäß § 1598a Abs. 3 BGB von dem Familiengericht ausgesetzt, wenn die Klärung der Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls begründet oder begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

Die Beeinträchtigung muss dabei über die Belastungen hinausgehen, die sich für ein Kind grundsätzlich immer durch die Klärung seiner Abstammung und die damit verbundene Änderung der familiären bzw. sozialen Strukturen ergeben. Erforderlich sind insofern atypische oder besonders schwere Folgen für das Kind.

Die Aussetzung ist eine zeitweise Einstellung. Das Gericht soll daher in seiner Entscheidung den Aussetzungszeitraum zunächst befristen oder in regelmäßigen Abständen von sich aus überprüfen. Auch der Klärungsberechtigte kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens fordern.

5. Anfechtung der Vaterschaft

Das Ergebnis des Abstammungsgutachtens berührt nicht den juristischen Status der Vaterschaft, d.h. auch wenn nach dem Abstammungsgutachten der Klärungsberechtigte nicht der Vater des Kindes ist, ändert dies nichts daran, dass er juristisch weiterhin als Vater angesehen wird. Er kann sich dann entscheiden, ob er die Vaterschaft anfechten möchte oder weiterhin juristisch (und in diesen Fällen wohl auch tatsächlich) der Vater des Kindes bleiben möchte.

§ 1598a BGB eröffnet innerhalb der rechtlichen Familie die Klärung der genetischen Abstammung; er gewährt dagegen keinen Anspruch auf die förmliche Feststellung der biologischen Vaterschaft (OLG Frankfurt am Main 12.08.2016 - 6 UF 143/16).

Die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600b BGB wird gemäß § 1600b Abs. 5 BGB durch die Einleitung des gerichtlichen Einwilligungsersetzungsverfahrens (§ 1598a Abs. 2 BGB) gehemmt.

6. Auskunftsanspruch des Kindes auf die Nennung des Samenspenders

Mit dem neuen Samenspenderregistergesetz sowie den Änderungen in § 1600d Abs. 4 BGB wird die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders für ein mittels seines Samens gezeugtes Kind ausgeschlossen, wenn es sich um eine ärztlich unterstütze künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung unter heterologer Verwendung von Samen handelt, der vom Samenspender einer Entnahmeeinrichtung zur Verfügung gestellt wurde. In diesen Fällen kann der Samenspender daher weder durch das Kind noch durch dessen Eltern als rechtlicher Vater in Anspruch genommen werden; seine Identität wird jedoch im Samenspenderregister gespeichert, und das Kind kann hierüber durch das DIMDI Auskunft erlangen.

Bezüglich der Rechtslage bei einer Samenspende in der DDR gilt:

"Dem vor der deutschen Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind kann gegen die Reproduktionsklinik ein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgender Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders zustehen. Dass unter Geltung des DDR-Rechts dem Samenspender wirksam Anonymität zugesichert werden konnte, steht dem nicht entgegen (BGH 23.01.2019 - XII ZR 71/18).

7. Verjährung

Der Anspruch auf Klärung der Vaterschaft unterliegt gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 194 Abs. 2 BGB nicht der Verjährung.

 Siehe auch 

Feststellung der Vaterschaft

Genetische Untersuchung

Samenspenderregister

Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanfechtung

Fink/Grün: Der Auskunftsanspruch über die Abstammung des durch heterologe Insemination gezeugten Kindes durch den Arzt; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 1913

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 11. Auflage 2018

Spickhoff: Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanfechtung und das Recht auf Kenntnis der Abstammung nach heterologer Insemination; Zeitschrift für das gesamte Privatrecht - ZfPW 2017, 257

Stein: Das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren; Forum Familienrecht - FF 2009, 10

Wellenhofer: Das neue Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1185