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Kapitalgesellschaft - Vorgesellschaft

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Durch den Abschluss eines förmlichen Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer GmbH gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG) entsteht eine sogenannte Vorgesellschaft, z.B. eine GmbH i.G (GmbH in Gründung).

Bei der Vorgesellschaft, auf die grundsätzlich bereits das Aktien- bzw. GmbH- Recht anzuwenden ist, handelt es sich bereits um eine unmittelbare Vorstufe zur Kapitalgesellschaft. Zivilrechtlich gelten die Vorgesellschaft und die nach der Eintragung rechtlich entstehende Kapitalgesellschaft als dieselbe Person. Auch steuerrechtlich geht man von dieser Identität aus.

Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt bei einer Vorgesellschaft (Abschluss eines formgültigen Gesellschaftsvertrags) aber erst, wenn

  • diese über Vermögen verfügt (z.B. geleistete Einlagen oder bestehende Einzahlungsansprüche),

  • keine ernsten Zweifel an einer Eintragung in das Handelsregister bestehen,

  • diese Eintragung auch kurzfristig erfolgt

  • und die Vorgesellschaft eine nach außen gerichtete Geschäftstätigkeit ausübt.

Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes gelten auch für eine Vor-GmbH (BGH 06.04.2009 - II ZR 277/07).

 Siehe auch 

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaft - unechte Vorgesellschaft

Kapitalgesellschaft - Vorgründungsgesellschaft

Bröder: Haftung der Gesellschafter einer GmbH i.G; StSem 2003, 238

Heckschen/Heidinger: Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis; 3. Auflage 2014

Leßmann: Die Vertretung bei den sogenannten Vorgesellschaften; Jura 2004, 367

Stoppel: Vinkulierungsklauseln in der Vorgesellschaft und bei Umwandlung; Wertpapier-Mitteilungen - WM 2008, 147