Rechtswörterbuch

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Jagdpacht

 Normen 

§ 11 BJagdG

Jagdgesetze der Länder

 Information 

1. Allgemein

Pacht des Jagdausübungsrechts von dem Eigenjagdbesitzer oder der Jagdgenossenschaft.

Aufgrund des in Deutschland vorherrschenden Reviersystems steht das Jagdrecht entweder einem Eigenjagdbesitzer oder der Jagdgenossenschaft zu. Diese können das Jagdausübungsrecht aber durch Verpachtung des Jagdreviers an eine andere Person verpachten.

Pächter kann nur eine natürliche Person sein, auch wenn das Organ der juristischen Person, z.B. der Vorsitzende einer Aktiengesellschaft, Jagdscheininhaber ist.

2. Pachtvertrag

Subjektive Voraussetzung bei der Person des Pächters:

Pächter kann nur sein, wer seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Jahresjagdscheines ist.

Zu vereinbarende Mindestlaufzeiten:

Gemäß § 11 Abs. 4 BJagdG soll die Pachtdauer mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.

Abweichendes Landesrecht: z.B. § 9 Abs. 2 LJG-NRW:

In begründeten Fällen kann die Mindestpachtdauer nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes, insbesondere wenn zu besorgen ist, dass ansonsten ein geeignetes Pachtverhältnis nicht zustande kommt oder dies aufgrund der besonderen Gefahrgeneigtheit des Jagdbezirkes gegenüber Wildschäden notwendig ist, bis auf fünf Jahre abgesenkt werden.

Satz 1 wird nicht angewendet auf die Verlängerung eines laufenden Jagdpachtvertrages. Das bedeutet, dass es keine Mindestpachtdauer bei der Verlängerung gibt, denn:

  • Satz 1 regelt nur die Möglichkeit zur Absenkung der Mindestpachtdauer nach dem BJagdG.

  • Das BJagdG gibt aber für die Verlängerung eines Jagdpachtvertrags keine Mindestpachtdauer vor.

Teilweise haben die Länder bei Hochwildjagden (z.B. Rotwildeinstandsgebieten) die Mindestdauer auf 12 Jahre erhöht. Hintergrund ist, dass bei einer kürzeren Pachtdauer der Pächter kein Interesse am Aufbau eines gesunden und nachhaltigen Wildbestandes haben kann.

Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit:

Die Vertragsparteien können jedoch die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung oder außerordentlichen Kündigung des Pachtvertrages vereinbaren.

Form:

Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen und der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, die ihn innerhalb von drei Wochen beanstanden kann.

Zugesicherte Eigenschaften:

Der Jagdausübungsberechtigte hat ohne eine gesonderte Zusicherung keinen Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand. Dies gilt auch dann, wenn in der Jagdpacht-Ausschreibung auf einen festgesetzten Abschussplan Bezug genommen wurde. Der Abschussplan ist nicht als eine zum Vertragsinhalt gewordene ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung anzusehen, mit welcher der Verpächter zu erkennen gegeben hat, für den Bestand einer bestimmten Eigenschaft mit allen Folgen ihres Fehlens einstehen zu wollen (OLG Düsseldorf 14.12.2006 - I-10 U 103/06).

3. Gewährleistung

Gegenstand des Pachtvertrags ist das Jagdausübungsrecht; es handelt sich daher um eine Rechtspacht. Die mietrechtlichen Regeln über die Sachmängelgewährleistung gelten jedoch entsprechend. Mangel der Mietsache ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands vom vertraglich geschuldeten, sofern dadurch die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch unmittelbar aufgehoben oder gemindert ist.

Sofern nach dem Jagdpachtvertrag ein Jagdrevier als Hochwildrevier verpachtet ist, und Hochwild unstreitig nicht als Standwild, sondern lediglich unregelmäßig als Wechselwild anzutreffen ist, fehlt es in einem wesentlichen, auch für die Höhe des Pachtzinses entscheidenden Anteil an der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit mit der Folge, dass der Jagdpächter wegen eines Sachmangels Gewährleistungsrechte geltend machen kann (BGH 21.02.2008 - III ZR 200/07).

4. Pachthöchstfläche

Es bestehen in § 11 Abs. 3 BJagdG verschiedene Vorschriften zur Begrenzung der Pachtfläche. Dies ist eine Folge des Sozialstaatsprinzips, nach dem möglichst vielen Jagdscheininhabern die (theoretische) Möglichkeit der Pachtung eines Jagdreviers gegeben werden soll. Die Höhe der jeweils gepachteten Fläche wird zur Ermöglichung einer Kontrolle von der unteren Jagdbehörde im Jagdschein des Jägers eingetragen.

  • Ein Pächter allein kann höchstens eine Gesamtfläche von 1.000 ha pachten, auch wenn diese auf mehrere Reviere verteilt sein sollte. Flächen, auf denen dem Pächter eine entgeltliche Jagderlaubnis zusteht, sind hinzuzurechnen.

  • Dies gilt auch für Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis. Angerechnet wird nur die Fläche, die auf den Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis anteilig anfällt.

    Beispiel:

    Der Jagdpächter hat 300 ha seines Jagdreviers an einen anderen Jäger als entgeltliche Jagderlaubnis vergeben. Dieser möchte nun zusätzlich ein Jagdrevier mit einer Fläche von 800 ha pachten. Folge: Der Jagdpachtvertrag muss von der unteren Jagdbehörde wegen Überschreitens der Höchstfläche beanstandet werden.

  • Ein Eigenjagdbesitzer, dessen Eigenjagd die Größe von 1.000 ha überschreitet, darf nur Jagdpachtflächen hinzu pachten, wenn er in gleicher Größe Teile seiner Eigenjagd verpachtet.

5. Mitpächter

Wird ein Jagdrevier von mehreren gepachtet, besteht zwischen ihnen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Innenverhältnis eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) mit der Folge, dass bei Fehlen anderweitiger Vereinbarungen sich das Rechtsverhältnis der Mitpächter untereinander nach den §§ 705 ff BGB richtet.

Die Anzahl der Mitpächter und der Inhaber entgeltlicher Jagderlaubnisse ist bezogen auf die jeweilige Reviergröße begrenzt. Eine Rahmenregelung im Bundesjagdgesetz fehlt, die Länder haben in ihren Jagdgesetzen individuelle Grenzen festgelegt.

Aufteilung des Jagdbezirks unter den Mitpächtern:

"Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung der Mitpächter, den Jagdbezirk intern aufzuteilen, ist grundsätzlich zulässig. Eine solche Vereinbarung bedarf nicht der Schriftform des § 11 Abs. 4 BJagdG und stellt keinen Verstoß gegen das Prinzip der Unteilbarkeit gemäß § 11 Abs. 1 BJagdG dar.

Die Mitpächter können auch vereinbaren, dass jeder Gesellschafter den ihm intern zugewiesenen Bereich allein in der Weise verwaltet, dass er berechtigt ist, etwa Jagderlaubnisscheine an Dritte auszustellen oder Dritten auf andere Weise das Jagdausübungsrecht zu gestatten. Darin liegt eine - zulässige - abweichende Vereinbarung zur Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht; dem Mitgesellschafter steht jedoch im Einzelfall das Widerspruchsrecht gemäß § 711 BGB zu" (OLG Hamm 09.03.2022 - 8 U 52/21).

6. Aufteilung des Jagdrechts

Das Jagdrecht kann nur als Ganzes verpachtet werden. Unzulässig ist daher eine Klausel, nach der der Verpächter den Abschuss von Schwarzwild an den Pächter A und den Abschuss des Niederwilds (Hasen, Kaninchen etc.) an den Pächter B verpachtet.

Hiervon gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Der Verpächter selbst kann sich den auf bestimmte Wildarten o.Ä. begrenzten Teil des Jagdrechts vorbehalten!

Hinweis:

Die Aufteilung des Jagdrechts als solches ist von der Aufteilung der Jagdfläche zu unterscheiden. Sofern die gesetzlich vorgesehenen Mindestgrößen beibehalten werden, kann der Verpächter das Jagdrevier flächenmäßig aufteilen und an verschiedene Pächter verpachten.

7. Tod / Verlust der Pachtfähigkeit des Pächters

Der Jagdpachtvertrag endet ohne gesonderte Vereinbarung im Pachtvertrag nicht automatisch mit dem Tod des Pächters. Der Erbe tritt als neuer Pächter an dessen Stelle. Ist er nicht selbst jagdpachtfähig, muss ein jagdpachtfähiger Dritter eingesetzt werden, der jedoch nicht Pächter wird.

Eine Ausnahme besteht nach dem Landesjagdrecht in Niedersachsen: Hier endet der Jagdpachtvertrag automatisch mit dem Tod des Pächters.

Wird dem Pächter jedoch der Jagdschein oder eine Verlängerung entzogen oder aus anderen Gründen abgelehnt, endet sein Jagdpachtvertrag gemäß § 13 BJagdG automatisch. Die Folgen für etwaige Mitpächter bestimmen sich nach § 13a BJagdG.

Der Jagdpachtvertrag erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins abgelaufen ist und der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht fristgerecht erfüllt (LG Bonn 03.06.2011 - 2 O 366/09).

8. Kündigung

Der Jagdpachtvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Die außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen ist in § 314 BGB gesetzlich geregelt.

Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dies kann bei einem Jagdpachtvertrag z.B. sein:

  • Vertragswidrige Unterverpachtung.

  • Nichtzahlung des Pachtzinses.

  • Grobe Über- bzw. Unterschreitung der Abschussregelung.

Die ordentliche Kündigung ist ohne individuelle Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeschlossen.

 Siehe auch 

Abschussregelung

Befriedeter Bezirk

Berufsjäger

Eigenjagd

Jagdaufseher

Jagdgenossenschaft

Jagdsteuer

Wertsicherungsklausel

Wildschaden

BGH 04.04.2007 - III ZR 197/06 (Jagdpachtvertrag als Scheingeschäft)

BGH 30.11.2000 - III ZR 151/00 (Klausel über Wildschadenspauschale und AGB-Kontrolle)

BGH 18.11.1999 - III ZR 168/99 (Kündigung bei unerlaubter Unterverpacht)

Leonhardt/Bauer/von Löwis of Menar: Wild- und Jagdschadenersatz; Loseblattwerk

Leonhardt: Jagdrecht; Kommentar; Loseblatt

Meyer: Gegenstandswert für die Abwehr der Anlage eines öffentlichen Weges durch ein Jagdrevier; Das Juristische Büro - JurBüro 2010, 352