Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Jagdgenossenschaft

 Normen 

§ 9 BJagdG

Jagdgesetze der Länder

 Information 

1. Allgemein

Die Jagdgenossenschaft ist die Gesamtheit der Grundstückseigentümer eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Nach dem Bundesjagdgesetz gehören Eigentümer von Grundstücken mit einer Fläche von weniger als 75 Hektar kraft Gesetzes einer Jagdgenossenschaft an.

Jagdbezirke in Deutschland sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Bei den gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist die Jagdgenossenschaft Inhaberin des Jagdbezirks.

Juristisch ist die Jagdgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2. Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdvorstand und die Genossenschaftsversammlung. Fehler der Ladung zur Genossenschaftsversammlung begründen nur dann eine Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse wenn sich bei ordnungsgemäßer Ladung das Abstimmungsergebnis maßgeblich geändert hätte. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen neben der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auch der Mehrheit der anwesenden Grundflächen (doppelte Mehrheit). Die Erteilung von Vollmachten durch nicht anwesende Jagdgenossen ist je nach Landesrecht bzw. Satzung der Jagdgenossenschaft begrenzt.

Ist der Jagdbezirk verpachtet, wird in der Genossenschaftsversammlung auch über die Verwendung des Ertrages aus der Verpachtung entschieden. Zumeist wird vereinbart, dass der Ertrag im Verhältnis der Flächen auf die einzelnen Jagdgenossen auszukehren ist.

Beschließt die Genossenschaftsversammlung eine andere Verwendung des Geldes, kann der Grundstückseigentümer, der dieser Entscheidung nicht zugestimmt hat, die Zahlung des seiner Grundfläche entsprechenden Geldes an sich verlangen (Auskehrungsanspruch). Voraussetzung ist, dass er innerhalb eines Monats beginnend mit der Bekanntmachung des Beschlusses einen entsprechenden Antrag an den Jagdvorstand stellt. Der Anspruch entsteht mit jedem Jagdjahr (01.04. - 31.03.) erneut.

Eine Jagdgenossenschaft kann auch dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn sie sich noch keine Satzung zur Regelung ihrer Angelegenheiten gegeben hat (OVG Sachsen-Anhalt 28.10.2010 - 2 L 39/09).

3. Jagdgeld

Als Jagdgeld wird die Jagdpacht bezeichnet. Das eingenommene Geld ist bei Fälligkeit der Auszahlung an die Jagdgenossenschaft auszuzahlen. Wann die Fälligkeit eintritt, ist entweder in der Satzung geregelt oder durch einen Beschluss des Vorstands. Fehlt beides, so ist die Auszahlung drei Monate nach dem Ende des Jagdjahres fällig. Das Jagdjahr unterscheidet sich von dem Kalenderjahr. Es beginnt am 1. April eines Jahres und endet am 31. März des Folgejahres.

4. Zwangsmitgliedschaft

4.1 Zwangsmitgliedschaft

Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Grundeigentümer der zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen. Die Mitgliedschaft wird automatisch mit dem Eigentumserwerb begründet und endet ebenso automatisch mit dem Verlust der Eigentümerstellung. Ein Ausschluss eines Jagdgenossen aus der Jagdgenossenschaft ist nicht möglich.

Nicht zur Jagdgenossenschaft gehören die Eigentümer der befriedeten Bezirke (z.B. Hauseigentümer) und anderer Grundflächen, auf denen die Jagd nach den gesetzlichen Regelungen nicht ausgeübt werden darf.

4.2 Ausnahmen von der Zwangsmitgliedschaft

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 26.06.2012 entschieden, dass eine Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft eine Verletzung der Menschenrechte darstellt. Der deutsche Gesetzgeber hat das Urteil mit § 6a BJagdG umgesetzt.

Bereits nach der vormaligen Regelung gehörten die Eigentümer von Flächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (befriedete Bezirke), nicht zu der Jagdgenossenschaft (s.o.). Der neue § 6a BJagdG eröffnet Grundeigentümern, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, die Möglichkeit, über ein Antragsverfahren ihre Flächen zu befriedeten Bezirke erklären zu lassen. Wird dem Antrag stattgegeben, besteht auf den befriedeten Flächen Jagdruhe. Sie sind damit von der Bejagung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk - dem das Grundstück nach wie vor angehört - ausgenommen.

Es bestehen folgende Voraussetzungen, unter denen eine Befriedung von Grundstücken in gemeinschaftlichen Jagdbezirken aus ethischen Gründen möglich ist:

  1. a)

    Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, da die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen Ausdruck einer persönliche Überzeugung und Gewissensentscheidung ist. Daher entfällt eine Befriedung bei juristischen Personen. Im Falle von Mit- oder Gesamthandseigentum mehrerer natürlicher Personen muss der Antrag von allen Eigentümern gestellt und begründet sein.

  2. b)

    Die ethischen Motive sind glaubhaft zu machen, d.h. der Antragsteller muss objektive Umstände nachweisen, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen, sodass zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive spricht.

    Dabei fordert die Rechtsprechung eine Begründung (BVerwG 11.11.2021 - 3 C 16/20):

    "Eine Befriedung von Grundflächen nach § 6a BJagdG setzt voraus, dass der Grundeigentümer darlegt, aus welchen Gründen er die Jagdausübung ablehnt; eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft genügt hierfür nicht."

    Dabei legt das BVerwG auch das Maß der Begründung fest:

    "Ethische Gründe (...) liegen vor, wenn der Grundeigentümer die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Die Gründe müssen nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entsprechen."

    "Um glaubhaft zu machen, dass der Grundeigentümer die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass er objektive Umstände nachweist, die das Vorhandensein derartiger Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen."

    Ethische Gründe für eine Ablehnung der Jagd sind dagegen nicht anzuerkennen, wenn objektive Umstände vorliegen, die im Widerspruch zu der vom Antragsteller behaupteten Motivation stehen. In § 6a Abs. 1 S. 3 BJagdG sind hierfür zwei Beispiele aufgeführt:

    • Der Antragsteller übt die Jagd selbst aus oder duldet die Ausübung der Jagd durch Dritte. Dabei ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12046) die Duldung im Rahmen der bisherigen Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft unerheblich, da sie gesetzlich vorgeschrieben und somit nicht Ausdruck einer individuellen / subjektiven Entscheidung war.

    • Ethische Motive sind gleichfalls ausgeschlossen, wenn der Antragsteller Inhaber eines gültigen Jagdscheins ist oder einen solchen beantragt hat und dieser Sachverhalt im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag auf Befriedung noch fortbesteht. Die bloße Ablegung der Jägerprüfung in der Vergangenheit reicht hierfür allein nicht aus.

  3. c)

    Hat der Antragsteller ethische Gründe für die Ablehnung der Jagd glaubhaft dargelegt, ist sein Interesse an einer Befriedung bzw. der daraus folgenden Jagdruhe mit den Belangen des Allgemeinwohls sowie den geschützten Interessen Dritter abzuwägen, denn die Befriedung führt zu einer Durchbrechung des jagdlichen Systems, die eventuell weitreichende Folgen für die vorgenannten Belange haben kann. Die dabei zu berücksichtigenden Kriterien sind in § 6a Abs. 1 S. 2 BJagdG aufgeführt.

    Bei der Prüfung ist zu beachten, dass es an der Vereinbarkeit mit den geschützten Gemeinwohlbelangen nur dann fehlt, wenn die im Einzelfall beantragte Befriedung eine durch Tatsachen belegte konkrete Gefährdung für diese Belange verursacht. Anhaltspunkte dafür liegen z.B. vor, wenn die Befriedung die Durchführung einer Bewegungsjagd im betroffenen Jagdbezirk unzumutbar erschweren würde. Denn ohne Bewegungsjagd lassen sich die dem Gemeinwohl verpflichteten Ziele der Jagd nicht erreichen. Kann der Gefährdung etwa auch durch Maßnahmen nach Absatz 3 (räumlich oder zeitlich beschränkte Befriedung) oder Absatz 5 (Anordnung der Jagd in befriedeten Bezirken) hinreichend entgegengewirkt werden, dürften diese Maßnahmen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Versagung der Befriedung vorgehen.

Der Entscheidung über den Antrag auf Befriedung aus ethischen Gründen hat eine Anhörung der Betroffenen vorauszugehen. Der Kreis der Anhörungsberechtigten spiegelt weitgehend die von der Behörde abzuwägenden Belange wieder: Neben dem Antragsteller nennt die Vorschrift die Jagdgenossenschaft, zu deren Jagdbezirk das Grundstück zählt. Sofern die Jagdgenossenschaft die Jagd verpachtet hat, ist auch der Jagdpächter anzuhören.

Die Verletzung des Jagdrechts durch die in einem Jagdbezirk zur Jagd befugten Personen (Jagdausübungsberechtigte und Jagdgäste) ist gemäß § 292 Abs. 3 StGB keine Jagdwilderei.

 Siehe auch 

Befriedeter Bezirk

Berufsjäger

Eigenjagd

Jagd

Jagdaufseher

Jagdrecht

Wildschaden

BGH 20.01.2000 - III ZR 110/99 (Enteignung einer Jagdgenossenschaft)

Köster: Die gemeinde als Jagdgenosse; Kommunaljurist - KommJur 2015, 281

Leonhardt: Jagdrecht; Loseblattwerke

Meyer-Ravenstein: Sind Mitgliederversammlungen einer Jagdgenossenschaft öffentlich?; Agrarrecht - AgrarR 2001, 208