Jagdgenossenschaft

 Normen 

§ 9 BJagdG

Jagdgesetze der Länder

 Information 

1. Allgemein

Die Jagdgenossenschaft ist die Gesamtheit der Grundstückseigentümer eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

Jagdbezirke in Deutschland sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Bei den gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist die Jagdgenossenschaft Inhaberin des Jagdbezirks.

Juristisch ist die Jagdgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2. Zwangsmitgliedschaft und Beschränkungen der Jagd durch einen Jagdgenossen

Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Grundeigentümer der zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen. Die Mitgliedschaft wird automatisch mit dem Eigentumserwerb begründet und endet ebenso automatisch mit dem Verlust der Eigentümerstellung. Ein Ausschluss eines Jagdgenossen aus der Jagdgenossenschaft ist nicht möglich. Nicht zur Jagdgenossenschaft gehören die Eigentümer der befriedeten Bezirke (z.B. Hauseigentümer) und anderer Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf.

Nach dem Urteil des BVerwG 14.04.2005 - 3 C 31/04 ist die Zwangsmitgliedschaft eines unter das Bundesjagdgesetz fallenden Grundstückseigentümers in der Jagdgenossenschaft zulässig.

Ein Jagdgenosse kann nach der Entscheidung BGH 15.12.2005 - III ZR 10/05 nicht von dem Jagdpächter verlangen, dass die Jagd nicht auf seinem dem Jagdrecht unterliegenden Grund und Boden ausgeübt wird bzw. dass ein aufgestellter Hochsitz entfernt wird. Nach den Ausführungen der Richter verstößt das vom Eigentum an einem Grundstück losgelöste Jagdausübungsrecht (nicht mit dem Jagdrecht zu verwechseln) nicht gegen das Grundrecht der Gewissensfreiheit oder des Eigentums.

Aber: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 26.06.2012 entschieden, dass eine Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft eine Verletzung der Menschenrechte darstellt.

3. Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdvorstand und die Genossenschaftsversammlung. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen neben der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auch der Mehrheit der anwesenden Grundflächen (doppelte Mehrheit). Die Erteilung von Vollmachten durch nicht anwesende Jagdgenossen ist je nach Landesrecht bzw. Satzung der Jagdgenossenschaft begrenzt.

Ist der Jagdbezirk verpachtet, wird in der Genossenschaftsversammlung auch über die Verwendung des Ertrages aus der Verpachtung entschieden. Zumeist wird vereinbart, dass der Ertrag im Verhältnis der Flächen auf die einzelnen Jagdgenossen auszukehren ist.

Beschließt die Genossenschaftsversammlung eine andere Verwendung des Geldes, kann der Grundstückseigentümer, der dieser Entscheidung nicht zugestimmt hat, die Zahlung des seiner Grundfläche entsprechenden Geldes an sich verlangen (Auskehrungsanspruch). Voraussetzung ist, dass er innerhalb eines Monats beginnend mit der Bekanntmachung des Beschlusses einen entsprechenden Antrag an den Jagdvorstand stellt. Der Anspruch entsteht mit jedem Jagdjahr (01.04. - 31.03.) erneut.

 Siehe auch 

BGH 20.01.2000 - III ZR 110/99 (Enteignung einer Jagdgenossenschaft)

Ditscherlein: Zur Rechtmäßigkeit der Zwangsvereinigung in Jagdgenossenschaften; Natur und Recht - NuR 2005, 305

Müller-Schallenberg/Förster: Die Pflichtmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften; Zeitschrift für Rechtspolitik - ZRP 2005, 230

Sailer: Der deutsche Jagdzwang auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; Natur und Recht - NuR 2012, 165

Schuck: Bundesjagdgesetz, Kommentar; 1. Auflage 2010