Jagdbezirk
Jagdgesetze der Länder
1. Allgemein
Gebiet, das aufgrund seiner Größe zur Jagdausübung berechtigt.
Aufgrund des in Deutschland herrschenden Reviersystems kann die Jagd nur ab einer bestimmten Reviergröße ausgeübt werden.
Es werden zwei verschiedene Arten von Jagdbezirken unterschieden:
Gemeinschaftliche Jagdbezirke.
Gemeinschaftliche Jagdbezirke sind alle nicht zu einem Eigenjagdbezirke gehörenden Grundflächen, wenn sie im Zusammenhang mindestens eine Fläche von 150 ha ausmachen. Das Landesrecht bestimmt teilweise eine Mindestfläche von 250 ha.
Bei der Berechnung der Mindestfläche sind grundsätzlich auch die zu befriedeten Bezirken gehörenden Flächen hinzuzurechnen.
2. Entstehung eines Jagdbezirks
Die Entstehung eines Jagdbezirks bzw. Eigenjagdbezirks erfolgt automatisch durch Gesetz, wobei die Entstehung eines Eigenjagdbezirks Vorrang hat. Die Entstehung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks oder eines Eigenjagdbezirks hat aber auf laufende Jagdpachtverträge keinen Einfluss.
Beispiel:
Gehörte die Grundfläche eines Landwirts mit 60 ha zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Gemeinde und erwirbt der Landwirt 20 ha hinzu, die mit dem übrigen Land eine zusammenhängende Fläche bilden, so entsteht mit dem endgültigen Eigentumsübergang automatisch ein Eigenjagdbezirk. Ist der gemeinschaftliche Jagdbezirk zur Jagdausübung verpachtet, kann der Landwirt die Fläche erst nach dem Ende des laufenden Jagdpachtvertrages selbst bejagen oder durch eine eigene Verpachtung bejagen lassen.
3. Abrundung
Die Fläche eines Jagdbezirkes kann gemäß § 5 BJagdG durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden. Voraussetzung ist, dass die Abrundung aus Erfordernissen der Jagdpflege oder der Jagdausübung notwendig ist.
Die Notwendigkeit einer solchen Angliederung ist insbesondere bei Flächen gegeben, auf denen die Jagd ruht, die aber wegen ihrer Größe und des Wildbestandes dringend der Jagdausübung bedürfen.
Die Abrundung kann grundsätzlich erreicht werden durch einen Antrag an die untere Jagdbehörde unter Darlegung der die Notwendigkeit begründenden Umstände. Daneben sehen einige Landesjagdgesetze die Möglichkeit einer Anpachtung der Fläche von der jeweiligen Jagdgenossenschaft oder dem Eigenjagdbesitzer vor.
Eine Abrundung während eines laufenden Jagdpachtvertrages bedarf nicht der Zustimmung des betroffenen Pächters (OVG Niedersachsen 05.09.2006 - 8 ME 116/06).
AbschussregelungBefriedeter BezirkBerufsjägerEigenjagdJagdaufseherJagdgenossenschaftJagdrechtWildschaden
Meyer: Gegenstandswert für die Abwehr der Anlage eines öffentlichen Weges durch ein Jagdrevier; Das Juristische Büro - JurBüro 2010, 352
Schuck: Bundesjagdgesetz, Kommentar; 1. Auflage 2010
