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Insolvenzgläubiger - Gläubigerausschuss

 Normen 

§§ 67 - 73 InsO

 Information 

1. Allgemein

Der Gläubigerausschuss ist das Selbstverwaltungsorgan der Insolvenzgläubiger.

Nach der Gesetzbegründung (BT-Drucks. 12/2443, S. 131) ist der Gläubigerausschuss dasjenige Organ, durch das der ständige Einfluss der beteiligten Gläubiger auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens sichergestellt werden soll. Seine Aufgabe ist es, die Interessen der beteiligten Gläubiger zur Geltung zu bringen.

Rechtsgrundlagen sind die §§ 67 - 73 InsO. Daneben sind weitere Anspruchsgrundlagen in verschiedenen anderen Vorschriften der InsO geregelt, so z.B. in § 158 InsO, nach der der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen muss, wenn er vor dem Berichtstermin das Unternehmen des Schuldners stilllegen oder veräußern will.

2. Ordentlicher Gläubigerausschuss

2.1 Mitglieder

Der Gläubigerausschuss soll gemäß § 67 InsO bestehen aus Vertretern der Absonderungsberechtigten, der Gläubiger mit den höchsten Forderungen, der Kleingläubiger und der Arbeitnehmer, soweit diese mit Forderungen am Insolvenzverfahren beteiligt sind. Eine Abweichung von dieser Vorgabe ist möglich.

Daneben können auch Nicht-Gläubiger zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses bestellt werden. Dies ist u.a. dann sinnvoll, wenn der Nicht-Gläubiger für das Insolvenzverfahren besondere Sachkunde vorweisen kann, wie dies z.B. bei einem Steuerberater oder Fachanwalt für Insolvenzrecht der Fall ist.

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt gemäß § 70 InsO durch eine vom Insolvenzgericht ausgesprochene Entlassung und erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Entlassung kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen.

Störungen des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Mitglied des Gläubigerausschusses einerseits, dem Insolvenzverwalter, anderen Mitgliedern des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung andererseits rechtfertigen die Entlassung nicht, wenn sie nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Mitglieds beruhen. Gleiches gilt für die nur abstrakte Gefahr einer Interessenkollision (BGH 01.03.2007 - IX ZB 47/06).

2.2 Einberufung

Die Einberufung des Gläubigerausschusses erfolgt gemäß §§ 67, 68 InsO entweder durch das Insolvenzgericht (vorläufiger Gläubigerausschuss) oder durch die Gläubigerversammlung. Der vorläufige Gläubigerausschuss wird gegebenenfalls durch die Gläubigerversammlung bestätigt, wieder abgewählt oder es werden andere Mitglieder gewählt.

2.3 Aufgaben

Allgemein ist es gemäß § 69 InsO Aufgabe des Gläubigerausschusses, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu kontrollieren. Die Mitglieder haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten, die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr sowie -bestand prüfen zu lassen.

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses vertreten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben alle Insolvenzgläubiger. Es ist insofern unzulässig, dass sie die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung gewonnen Informationen zu eigenen Vorteilen verwenden.

Im Einzelnen sind neben der allgemeinen gesetzlichen Aufgabenzuteilung noch folgende Aufgaben und Kompetenzen genannt:

Besondere Bedeutung für die Überwachung der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters kommt der Prüfung von Geldverkehr und -bestand gemäß § 69 Abs. 2 InsO zu. Was die Mitglieder des Gläubigerausschusses insoweit zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten unternehmen müssen, ist mit dem Urteil BGH 09.10.2014 - IX ZR 140/11 nunmehr geklärt:

Danach besteht keine originäre Pflicht der Ausschussmitglieder, die Prüfung von Geldverkehr und -bestand selbst vorzunehmen. Dies steht ihnen frei. Verpflichtet sind sie hierzu nicht. Die mit der Prüfung betraute Person wird daher nicht in Erfüllung einer Pflicht der (übrigen) Mitglieder des Gläubigerausschusses tätig. Allerdings müssen sich die Mitglieder des Gläubigerausschusses um die Durchführung der Prüfungen sowie um deren Ergebnis kümmern. Daher obliegt es ihnen zunächst, unverzüglich und sorgfältig die Person auszuwählen, welche die Prüfungen vornehmen soll. Sodann haben die Ausschussmitglieder sicherzustellen, dass die Person die Prüfungen in zeitlicher Hinsicht ordnungsgemäß durchführt. Über die Ergebnisse der Prüfungen haben sie sich unterrichten zu lassen und sich zu vergewissern, dass die Prüfungen den an derartige Kontrollen zu stellenden Anforderungen entsprechen.

2.4 Beschlussfassung

Die Beschlussfassung setzt voraus, dass die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist und der Beschluss mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder gefasst wurde. Hier gilt nicht wie in der Gläubigerversammlung die Mehrheit der Forderungsbeträge, sondern die Mehrheit nach Köpfen der Mitglieder.

3. Vorläufiger Gläubigerausschusses

Das Insolvenzgericht hat gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO die Möglichkeit, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen.

Für den vorläufigen Gläubigerausschusses gelten die §§ 67 Abs. 2 InsO und die §§ 69 - 73 InsO entsprechend, d.h. die Vorschriften der Zusammensetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, seine Aufgaben, die Beschlussfassung und die Vergütung seiner Mitglieder.

Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden.

Ziel ist es, den Gläubigern einen frühzeitigen Einfluss auf die Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, auf die Anordnung der Eigenverwaltung und auf die Bestellung des (vorläufigen) Sachwalters zu gewähren. Dabei geht es vor allem um die Fälle, in denen die Sanierung eines insolventen Unternehmens in Betracht kommt und die Erhaltung von Betriebsstätten und Arbeitsplätzen auf dem Spiel steht.

In dem neuen § 22a Abs. 1 Nrn. 1 - 3 InsO sind Schwellenwerte für Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl festgelegt, nach denen ein vorläufiger Gläubigerausschuss zwingend einzusetzen ist. Bei Unterschreitung dieser Werte liegt die Einsetzung im Ermessen des Gerichts.

Die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses soll gemäß § 22a Abs.3 InsO unterbleiben, wenn diese Maßnahme im Hinblick auf das geringe Restvermögen des Schuldners einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit und Kosten verursacht, wenn die mit ihr verbundene Verzögerung zu einer Verminderung des Vermögens des Schuldners führen würde oder der Geschäftsbetrieb des Schuldners bereits eingestellt ist.

4. Vergütung und Auslagen

Gläubigerausschussmitglieder haben anders als die Mitglieder der Gläubigerversammlung einen Anspruch auf Vergütung und Erstattung der angemessenen Auslagen. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei nach der des Insolvenzverwalters. Danach wird die Vergütung vom Insolvenzgericht gemäß den Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung festgesetzt und bestimmt sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

 Siehe auch 

Insolvenz

Insolvenzgericht

Insolvenzgläubiger

Insolvenzgläubiger - Gläubigerversammlung

Insolvenzverwalter

Massegläubiger

Pool-Vereinbarung von Gläubigern

Restschuldbefreiung

Schuldenbereinigungsplan

Brand/Sperling: Strafbarkeitsrisiken im Gläubigerausschuss; Konkurs-, Treuhand- und Schiedsgerichtswesen - KTS 2009, 355

Obermüller: Der Gläubigerausschuss nach dem "ESUG"; Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht - ZInsO 2012, 18

Wimmer/Dauernheim/Wagner/Gietl: Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht; 7. Auflage 2015