Rechtswörterbuch

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Inkardinationsverhältnis

 Normen 

Kirchenrecht.

 Information 

Dienstverhältnis der katholischen Geistlichen.

Das Rechtsverhältnis des katholischen Geistlichen zur katholischen Kirche, Inkardinationsverhältnis genannt, wird mit der Weihe begründet. Das staatliche Arbeitsrecht ist nicht anwendbar. Der katholische Geistliche unterliegt gänzlich dem Kirchenrecht.

Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist aber nach einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr aber auch in dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Geistlichen und Kirchenbeamten und ihrer Religionsgesellschaft aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten staatlichen Justizgewährungsanspruchs eröffnet, wenn und insoweit die Verletzung staatlichen Rechts geltend gemacht wird. Danach können auch Geistliche oder Beamte einer Religionsgesellschaft, staatliche Gerichte anrufen, wenn und soweit sie geltend machen, ein Akt ihrer Religionsgesellschaft habe sie in ihren Rechten verletzt (BVerwG 27.02.2014 - 2 C 19/12).

Aufgrund des Inkardinationsverhältnisses hat der Geistliche gegen seinen Diözesanbischof einen Anspruch auf angemessenen Lebensunterhalt.

 Siehe auch 

Dritter Weg

Grundordnungen der Kirchen

Kirchenarbeitsrecht

Kirchliches Arbeitsrecht für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. Textsammlung; 1. Auflage 2014