Im Ausland arbeitsunfähig erkrankter AN

 Normen 

§ 5 Abs. 2 EFZG

 Information 

1. Einführung

Im Ausland eintretende, zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung des Arbeitnehmers.

Befindet sich der Arbeitnehmer zu Beginn einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung im Ausland, unterliegt er einer verstärkten Mitteilungspflicht.

Allgemeine Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit siehe Arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer.

2. Allgemeine Pflichten

Der Arbeitgeber muss über die voraussichtliche Dauer der Krankheit und die Adresse des Aufenthaltsortes informiert werden. Die Kosten der Übermittlung sind von dem Arbeitgeber zu übernehmen.

Wie bei einer Erkrankung im Inland hat der arbeitsunfähige Arbeitnehmer die Erkrankung ab dem 4. Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

3. Erleichterungen bei der Nachweispflicht

Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat ein, mit dem die Bundesrepublik ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen unterhält, kann der Arbeitnehmer dabei auf ein sogenanntes vereinfachtes Nachweisverfahren zurückgreifen:

Folgende 27 Staaten gehören der EU an:

  • Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Staaten des Sozialversicherungsabkommens sind:

  • Marokko, Schweiz, Türkei und Tunesien.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem der oben genannten Staaten ein, erfüllt der Erkrankte seine Nachweispflicht (nicht Meldepflicht!), indem er die ärztliche Bescheinigungen der für seinen Aufenthaltsort zuständige ausländische Krankenkasse vorlegt.

Der ausländische Versicherungsträger ist dann verpflichtet, unverzüglich die deutsche Krankenkasse über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren. Die deutsche Krankenkasse wird ihrerseits den Arbeitgeber ihres Mitglieds benachrichtigen.

Nach einer zwischen den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände geschlossenen Vereinbarung braucht der erkrankte Arbeitnehmer in diesen Fällen die ärztliche Bescheinigung seinem Arbeitgebernicht direkt zukommen zu lassen.

Erkrankt der Arbeitnehmer während eines Aufenthaltes in einem anderen als den oben genannten Staaten arbeitsunfähig, bleibt es bei den o.g. "normalen" Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse.

Stellt sich der arbeitsunfähig Erkrankte in seinem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, in der vorgeschriebenen Weise bei der Krankenkasse vor, ist der Beweis der Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß geführt. Hat der Arbeitgeber dennoch ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann er bei der Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme entweder im Rahmen des zwischenstaatlichen Abkommens im Ausland mit körperlicher Untersuchung des Erkrankten oder unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes auch ohne körperliche Untersuchung - also nach Aktenlage - verlangen.

4. Beweiswert einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Bezüglich des Beweiswerts einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinidung gilt Folgendes:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (u.a. EuGH 03.06.1992 - C 45/90) ist die in einem Mitgliedstaat der EU getroffene Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für den Arbeitgeber verbindlich. Es bleibt dem Arbeitgeber jedoch unbenommen, die nicht vorliegende Krankheit des Arbeitnehmers zu beweisen.

Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel für eine Erschütterung an der Arbeitsunfähigkeit vorbringt. Dies wurde vor den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes von dem Bundesarbeitsgericht als ausreichend erachtet. Hintergrund war die Vermeidung einer Beweisschwierigkeit des sich im Ausland befindenden Arbeitnehmers. In der Literatur wird erörtert, ob diese EuGH-Rechtsprechung angesicht der durch die VO 1206/2001 über die Zusammenarbeit der Gerichte der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen nunmehr veränderten Rechtslage weiterhin Bestand haben kann.

Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der EU ausgestellt wurde, kommt im Allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung muss jedoch erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat.

 Siehe auch 

BAG 19.02.1997 - 5 AZR 747/93 (Beweislast für das Nichtvorliegen der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber)

Kunz/Wedde: Entgeltfortzahlungsrecht, Kommentar; 2. Auflage 2004

Marburger: Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung im Ausland; Betriebs-Berater - BB 1988, 557

Treber: Entgeltfortzahlungsgsetz; Kommentar; 2. Auflage 2007