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Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Amtliche Abkürzung
HmbIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
7140-1

Vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Teil I
Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder Ingenieur"
Berufsbezeichnungen1
Andere Abschlüsse2
Überleitung3
Versagung der Berufsbezeichnung4
Auswärtige Ingenieurinnen und auswärtige Ingenieure5
Teil II
Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"
Berufsbezeichnung Beratende "Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"6
Gesellschaften6a
Partnerschaftsgesellschaften6b
Auswärtige Gesellschaften6c
Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und auswärtige Beratende Ingenieure7
Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure8
Voraussetzungen für die Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure9
Versagung der Eintragung10
Löschung der Eintragung11
Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurin und des Beratenden Ingenieurs12
Teil III
Hamburgische Ingenieurkammer - Bau
Errichtung der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau13
Aufgaben der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau14
Versorgungswerk14a
Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure15
Eintragungsverfahren für Antragstellerinnen bzw. Antragsteller nach § 15 Absatz 415a
Ausgleichsmaßnahmen15b
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen bzw. auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren15c
Mitgliedschaft16
Berufspflichten17
Ehrenausschuss17a
Ehrenverfahren17b
Maßnahmen im Ehrenverfahren17c
Schlichtungsausschuss17d
Organe der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau18
Mitgliederversammlung19
Vorstand20
Eintragungsausschuss21
(weggefallen)22
Satzung23
Finanzwesen24
Aufsicht25
Auskünfte, Datenverarbeitung und Verschwiegenheitspflicht26
Teil IV
Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften27
Teil V
Schlussbestimmungen
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen28
Anwendung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes29
Übergangsvorschriften30
Anlage
Leitlinien zu AusbildungsinhaltenAnlage

Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270) dient das vorgenannte Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 4. März 2024 (ABl. EU L, 2024/782, 31.5.2024).