Rechtswörterbuch

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Herrenlose Sachen

 Normen 

§§ 960, 961 BGB

 Information 

Sachen, an denen kein Eigentumsrecht besteht.

Dabei kann das fehlende Eigentum auf folgenden Gründen beruhen:

Das Eigentum kann nie bestanden haben (Wilde Tiere gemäß § 960 BGB), aufgegeben worden sein (Dereliktion) oder erloschen sein (Bienenschwarm gemäß § 961 BGB).

Das Eigentum an einer herrenlosen Sache kann nur durch Aneignung begründet werden. Im Unterschied dazu wird bei einem Fund ein neuer Besitz begründet, die Sache unterlag aber dem Eigentumsrecht einer anderen Person.

Beispiel:

Mit dem Abschuss eines dem Jagdrecht unterliegenden Wildtieres innerhalb dessen Jagdzeit ist der Jagdausübungsberechtigte befugt, sich den Wildkörper anzueignen.

Wilde Tiere i.S.d. § 960 Abs. 1 BGB (wonach wilde Tiere herrenlos sind) sind nur solche Tiere, die keine Haustiere sind, d.h. Tiere, die normalerweise (gattungsmäßig) unter menschlicher Herrschaft leben. Europäische Kurzhaarkatzen werden regelmäßig als Haustiere gehalten und sind keine Wildtiere, auch wenn sie herumstreunen oder sogar verwildern (OVG Nordrhein-Westfalen 01.08.2016 - 5 B 1265/15).

Zur Frage, wann im Rahmen eines Auswilderungsprogramms freigesetzte Tiere herrenlos werden, hat der BGH Folgendes entschieden:

"Artenschutzrechtlich gesehen können gezüchtete Tiere zu wild lebenden Tieren werden mit der Folge, dass sie fortan den (auf das einzelne Tier bezogenen) Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unterliegen. (...) Solange der Besitzer eines im Rahmen eines Auswilderungsprogramms freigesetzten Tieres (hier: Wisent) dessen Verbleib mit dem Ziel beobachtet und überwacht, seinen - wenn auch gelockerten - Besitz zu erhalten, und ihm das Einfangen möglich wäre, hat das Tier nicht im Sinne von § 960 Abs. 2 BGB die Freiheit wiedererlangt; es wird (noch) nicht herrenlos, solange die Entscheidung darüber vorbereitet wird, ob das Tier die Freiheit wiedererlangen soll (BGH 19.07.2019 - V ZR 177/17).

 Siehe auch 

Aneignung

Eigentumserwerb

Brenner: Vom Jagdrecht zum "Wildtiermanagament". Das jagdliche Eigentum im Dickicht legislativer Irrungen und Wirrungen; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2014, 232

Hammer: Die Herrenlosigkeit von Greifvögeln; Agrarrecht - AgrarR 1991, 185