Herrenlose Sachen

 Normen 

§§ 960, 961 BGB

 Information 

Sache, an der kein Eigentumsrecht besteht.

Das Eigentum kann nie bestanden haben (Wilde Tiere gemäß § 960 BGB), aufgegeben worden sein oder erloschen sein (Bienenschwarm gemäß § 961 BGB).

Das Eigentum an einer herrenlosen Sache kann nur durch Aneignung begründet werden. Im Unterschied dazu wird bei einem Fund ein neuer Besitz begründet, die Sache unterlag aber dem Eigentumsrecht einer anderen Person.

 Siehe auch 

Hammer: Die Herrenlosigkeit von Greifvögeln; AgrarR (Agrarrecht) 1991, 185

Zitierungen dieses Dokuments