Rechtswörterbuch

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Handlungsfähigkeit - Verwaltungsrecht

 Normen 

§ 12 VwVfG

§ 62 VwGO

§ 79 AO

§ 11 SGB X

§ 36 SGB I

 Information 

Im Verwaltungsverfahren richtet sich die Handlungsfähigkeit einer Person nach der Geschäftsfähigkeit des bürgerlichen Rechts.

In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen sind im Verwaltungsverfahren handlungsfähig, wenn sie nach bürgerlich-rechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Normen für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig bzw. handlungsfähig anerkannt sind.

Die Betreuung beeinflusst grundsätzlich nicht die Geschäftsfähigkeit des Betreuten.

 Siehe auch 

Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsverfahren

Betreuung

Verwaltungsakt - fehlerhafter