Handelsvertreter

 Normen 

§§ 84 - 92c HGB

§ 675 BGB

 Information 

1. Allgemein

Der Handelsvertreter ist ein selbstständiger Kaufmann, der damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Die Vorschriften des materiellen Arbeitsrechts finden grundsätzlich keine Anwendung. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Handelsvertreter ist ein auf die Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag.

Die Abgrenzung eines Handelsvertreters von einem angestellten Außendienstmitarbeiter gemäß § 84 Abs. 1 und 2 HGB bestimmt sich nach den allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung einer Selbstständigen- von einer Arbeitnehmertätigkeit (BAG 09.06.2010 - 5 AZR 332/09).

Unter den in §§ 5 Abs. 1, S. 2, Abs. 3 ArbGG genannten Umständen sind Handelsvertreter als Arbeitnehmerähnliche Selbstständige einzustufen (BAG 20.10.2009 - 5 AZB 30/09). Die Voraussetzungen können insbesondere bei Handelsvertretern erfüllt sein, die nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Das Recht des Handelsvertreters ist auch anzuwenden, wenn das Unternehmen einen nach Art und Umfang eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordert, d.h. auch bei Kleingewerbetreibenden.

Zuständige Gerichte für Streitigkeiten des Handelsvertreters mit dem Unternehmer sind die ordentlichen Gerichte. Erfüllt der Handelsvertreter jedoch die Voraussetzungen eines Arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen so ist das Arbeitsgericht das zuständige Gericht.

2. Formen der Handelsvertretung

Die Handelsvertretung ist in verschiedene Zweige unterteilt, wobei die Unterteilung sowohl nach den vertretenen Wirtschaftszweigen als auch nach der Art der Tätigkeit erfolgen kann.

Unterschieden werden u.a.:

  • Abschlussvertreter / Vermittlungsvertreter (gesetzliches Grundmodell)

    Die Aufgabe des Vermittlungsvertreters erstreckt sich nur auf die Vermittlung des Geschäfts, der Abschlussvertreter ist im Gegenzug berechtigt, den Vertrag im Namen des Unternehmers selbst abzuschließen.

  • Einfirmenvertreter / Mehrfirmenvertreter

    Der Einfirmenvertreter (§ 92a HGB) ist ein Handelsvertreter, der nur für einen Unternehmer tätig werden darf.

  • Alleinvertreter / Bezirksvertreter

    Ist dem Handelsvertreter die Alleinvertretung übertragen worden, so hat er einen Anspruch darauf, dass sein Auftraggeber weder selbst noch durch die Beauftragung eines anderen Handelsvertreters in dem örtlichen Bereich der Alleinvertretung tätig wird.

    Kennzeichnend für die Bezirksvertretung ist die feste Zuweisung eines örtlichen Bereichs oder Kundenstammes. Werden innerhalb dieses Bereichs durch eine andere Person Verträge abgeschlossen, hat der Bezirksvertreter Anspruch auf die Provision.

  • Versicherungsvertreter (§ 92 HGB)

  • Handelsvertreter im Nebenberuf (§ 92b HGB)

Abzugrenzen ist der Handelsvertreter von einem Handelsmakler (§ 93 HGB), der Geschäfte für verschiedene Unternehmer vermittelt.

3. Vertragsbeziehungen

Zwischen dem Kunden und dem Handelsvertreter bestehen grundsätzlich keine Rechtsbeziehungen. Der Vertrag kommt nur zwischen dem Kunden und dem Unternehmer zustande.

Ausnahmen sind Schadensersatzansprüche, Vertretung ohne Vertretungsmacht oder eine Rechtsscheinshaftung.

4. Sozialversicherungspflicht

Die Abgrenzung, ob der Handelsvertreter der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist nicht immer ganz eindeutig zu entscheiden. Entscheidend für die Abgrenzung ist die Frage, ob eine persönliche Abhängigkeit besteht, d.h. der Handelsvertreter wie ein Arbeitnehmer insbesondere zeitliche Vorgaben erhält und in die Arbeitsorganisation des Unternehmers eingebunden ist.

Auch für einen eindeutig selbstständigen Handelsvertreter kann aber gemäß § 2 Nr. 9 SGB VI eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen (Arbeitnehmerähnliche Selbstständigen).

5. Pflichten der Vertragsparteien

Dem Handelsvertreter obliegen u.a. folgende Pflichten:

  • Bemühen um den Abschluss / die Vermittlung von Geschäften gemäß § 86 Abs. 1 HGB.

  • Interessenwahrnehmung für den Unternehmer gemäß § 86 Abs. 1 HGB.

  • Information des Unternehmers, insbesondere über jede Geschäftsvermittlung / jeden Geschäftsabschluss gemäß § 86 Abs. 2 HGB.

  • Geschäftsausführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäß § 86 Abs. 3 HGB.

  • Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gemäß § 90 HGB.

  • Keine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen (auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist).

    Setzt der Handelsvertreter eine ihm vertraglich verbotene Konkurrenztätigkeit ungeachtet einer Abmahnung des Unternehmers (Herstellers / Importeurs) fort, so ist eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht deswegen unwirksam, weil der Unternehmer (Hersteller / Importeur) die Abmahnung erst mehrere Monate nach dem Zeitpunkt ausgesprochen hat, zu dem er von der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit Kenntnis erlangt hat (BGH 29.06.2011 - VIII ZR 212/08).

Der Unternehmer hat u.a. folgende Pflichten:

  • Überlassung der zur Tätigkeit erforderlichen Unterlagen gemäß § 86a Abs. 1 HGB:

    Eine Vereinbarung, die von dieser Pflicht abweicht, ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam.

    Der Begriff der Unterlagen ist nach dem Urteil BGH 04.05.2011 - VIII ZR 11/10 "weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgenommene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend (...). Von dem Begriff der Unterlagen wird alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit - insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden - dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt (...).

    In dem obigen Urteil wurde zudem die lang umstrittene Frage beantwortet, unter welchen Voraussetzungen Unterlagen erforderlich sind. Danach wird verlangt, "dass die Unterlagen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich sein müssen".

    Als nicht erforderlich wurden für einen Finanzdienstler folgende Unterlagen anerkannt:

    • Büroausstattung wie Briefpapier, Visitenkarten und Erhebungsbögen, auch wenn diese Artikel mit dem Logo des Unternehmers versehen sind

    • Werbeartikel ("Giveaways") und Mandantenordner

    • Kundenzeitschrift

    Anerkannt wurde der Anspruch auf Ausstattung mit einer Business-Software.

  • Unverzügliche Information über die § 86a Abs. 2 HGB mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängenden Änderungen.

6. Provision

Siehe dazu den Beitrag "Provision".

7. Ausgleichsanspruch

Mit der Beendigung der Vertragsbeziehung steht dem Handelsvertreter gemäß § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch aufgrund seiner Akquirierung eines Kundenstammes zu, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Unternehmer hat aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile.

  • Der Ausgleichanspruch entspricht der Billigkeit.

Nach der Entscheidung BGH 26.10.2011 - VIII ZR 222/10 besteht der Ausgleichsanspruch auch in dem folgenden Fall: "Übernimmt eine neu gegründete Gesellschaft sowohl die Kunden als auch den Handelsvertreter eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreters erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründeten Unternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Neukunden dieses Unternehmens anzusehen." Jedoch kann der Ausgleichsanspruch ggf. gekürzt werden.

Zur Annahme einer Stammkundeneigenschaft von Kunden eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers ist in der Regel eine Nachbestellung innerhalb von fünf Jahren nach dem Erstkauf erforderlich. Dabei liegt nach der Rechtsprechung (BGH 13.07.2011 - VIII ZR 17/09) "ein berücksichtigungsfähiger Mehrkundenverkauf auch dann vor, wenn das zweite Fahrzeug auf den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen des Käufers des Erstfahrzeugs zugelassen wurde, da derartige Gestaltungen in erster Linie durch steuerliche oder versicherungsrechtliche Überlegungen bestimmt sind".

Es ist nicht zulässig, wenn der Ausgleichsanspruch von vornherein durch den Provisionsverlust infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt wird.

Der Ausgleichsanspruch entsteht gemäß § 89b Abs. 3 HGB dann nicht, wenn

  • der Handelsvertreter selbst kündigt und der Unternehmer keinen Anlass zu der Kündigung gegeben hat.

  • der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag.

    Erforderlich ist ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters. Das Fehlverhalten einer seiner Hilfspersonen ist ihm nicht zuzurechnen (BGH 18.07.2007 - VIII ZR 267/05).

  • aufgrund einer Vereinbarung der Vertragsparteien ein Dritter an die Stelle des Handelsvertreters tritt.

Für den Ausgleichsanspruch ist es unerheblich, wenn der Handelsvertreter nach der Beendigung des Vertrages seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Geschäftseinstellung (unfreiwillig) auf einer Insolvenz beruht (BGH 06.10.2010 - VIII ZR 209/07).

Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres, beginnend mit dem Vertragsende, geltend gemacht werden.

 Siehe auch 

BGH 16.06.2010 - VIII ZR 259/09 (Verzinsung des Ausgleichsanspruchs)

BGH 29.11.1995 - VIII ZR 293/94 (Widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnung durch Unternehmer)

BGH 03.05.1995 - VIII ZR 95/94 (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Kündigung wegen Erkrankung und gleichzeitiger Berechtigung des Unternehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund)

BFH 31.03.2004 - X R 1/03 (Häusliches Arbeitszimmer eines Handelsvertreters)

BAG 20.08.2003 - 5 AZR 609/02 (Abgrenzung Arbeitnehmer - selbstständiger Handelsvertreter)

http://www.cdh.de (Centralvereinigung deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvertretung und Vertrieb)

http://www.handelsvertreter.de (Suchmaschine für Handelsvertreter der verschiedenen Branchen)

Christoph: Muss der Handelsvertreterausgleich neu berechnet werden?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 647

Emde: Abrechnung und Buchauszug als Informationsrechte des Handelsvertreters; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2003, 1151

Emde/Kelm: Der Handelsvertretervertrag in der Insolvenz des Unternehmers; Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis - ZIP 2005, 58

Hagemeister: Der Handelsvertreter im englischen Recht und seine Ansprüche bei Beendigung des Vertretervertrages; 1. Auflage 2004

Kiene: Der Verkauf einer Handelsvertretung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2006, 2007

Krüger: Die Wirkung der Verfahrenseröffnung bei einem insolventen Handelsvertreter auf seinen Handelsvertretervertrag; Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht - ZInsO 2010, 507

Küstner/Thume: Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1: Das Recht des Handelsvertreters; 4. Auflage 2011

Schipper: Verletzung vorvertraglicher Wahrheits- und Aufklärungspflichten des Unternehmers bei Handelsvertreterverträgen und ihre Folgen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 734