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Handelsregister

 Normen 

§§ 8 - 16 HGB

HRV

§§ 374 ff. FamFG

HRegGebV

 Information 

1. Allgemein

Das Handelsregister ist ein bei den Amtsgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis über gewerbliche Unternehmen und Handwerksunternehmen. Je nach der Gesellschaftsform werden die Kaufleute in den Teil A oder den Teil B des Registers eingetragen. Genossenschaften werden in das ebenfalls bei den Amtsgerichten geführte Genossenschaftsregister eingetragen.

Nicht bei jedem Amtsgericht ist ein Handelsregister eingerichtet. Für jeden Landgerichtsbezirk ist ein Amtsgericht zur Führung des Handelsregisters befugt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Landgericht befindet. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den gesamten Landgerichtsbezirk.

Gemäß § 25 HRV sind die Registergerichte verpflichtet, über alle Anträge auf Eintragung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung bei dem Gericht zu entscheiden bzw. den Antragsteller über bestehende Verfahrenshindernisse zu informieren.

Die Höhe der einzufordernden Gebühren bestimmt sich nach der Handelsregistergebühren-Verordnung.

2. Wirkung der Eintragungen

Im Handelsrecht wird zwischen eintragungspflichtigen Tatsachen ("ist einzutragen") und eintragungsmöglichen Tatsachen sowie einer deklaratorisch und konstitutiven Wirkung unterschieden.

Die Eintragungen genießen eine positive und eine negative Publizität:

  • Positive Publizität: Ein gutgläubiger Dritter darf darauf vertrauen, dass die Eintragung der Wahrheit entspricht, auch wenn sie tatsächlich unrichtig ist.

  • Negative Publizität: Nicht in das Handelsregister eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen gelten als nicht bestehend.

Geschützt ist nur der gutgläubige Dritte, wobei auch grob fahrlässige Unkenntnis in den Schutzbereich fällt.

Gemäß § 9 Abs. 5 HGB hat das Gericht auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass bezüglich einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind bzw. dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist. Hiermit wird dem Nutzer des Handelsregisters die Berufung auf die negative Publizität der Eintragungen erleichtert.

3. Elektronische Führung des Handelsregisters

Gemäß § 8 HGB wird das Handelsregister (nur noch) elektronisch geführt.

Zur Vermeidung von Verwechslungen dürfen andere Datensammlungen nicht unter der Bezeichnung "Handelsregister" geführt werden bzw. es darf ihnen nicht ein derartiger Zusatz angefügt werden.

4. Form der Einreichung von Dokumenten

Anmeldungen zum Handelsregister können nur in der Form einer öffentlichen Beglaubigung oder notariellen Beurkundung angenommen werden.

Bei der Einreichung der Dokumente sind gemäß § 12 HGB folgende Formvorschriften zu beachten:

  • Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform vorgeschrieben, so genügt die Übermittlung einer einfachen Aufzeichnung, d.h. die Versendung per Mail.

  • Ein notariell zu beurkundendes Dokument oder eine zu beglaubigende Abschrift ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 39a BeurkG verschlüsselt einzureichen.

5. Elektronische Einsichtnahme

Auch die Einsichtnahmemöglichkeit wurde auf die elektronische Form umgestellt, wobei den Bundesländern das Recht eingeräumt wird, ein länderübergreifendes, zentrales Informationssystem zu bestimmen. Dies ist mit der Internetseite http://www.handelsregister.de bereits eingerichtet worden. Die elektronische Einsichtnahme bleibt wie bisher kostenpflichtig. Bei Dokumenten, die nur in Papierform vorhanden sind, kann die elektronische Einsichtnahme nur für solche Dokumente verlangt werden, die höchstens zehn Jahre vor der Antragstellung eingereicht wurden.

6. Bekanntmachung der Eintragungen / Änderungen

Gemäß § 10 HGB i.V.m. § 61 EGHGB erfolgt die Bekanntmachung der Änderungen / Eintragungen des Handelsregisters nur noch elektronisch.

Auf der Internetseite http://www.handelsregisterbekanntmachungen.de können die Handelsregister-Bekanntmachungen eingesehen werden.

 Siehe auch 

Firma

Gutgläubiger Erwerb - Handelsrecht

Handelsbrauch

Handelsgeschäft

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Kammer für Handelssachen

Kaufmann

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Prokura

Transparenzregister

Zurückbehaltungsrecht - Handelsrecht

BGH 24.09.2007 - II ZR 284/05 (Nachhaftung bei fehlender Eintragung des Ausscheidens eines Komplementärs im Handelsregister)

BGH 30.09.2004 - III ZR 308/03 (Belehrungspflichten des Notars bei der Anmeldung zum Handelsregister)

BGH 09.10.2003 - VII ZR 122/01 (Folgen für einen Vertragspartner bei fehlender Eintragung einer Beschränkung)

BGH 12.04.1994 - II ZR 65/93

BGH 21.03.1988 - II ZR 69/87

BGH 07.05.1984 - II ZR 276/83

LAG Köln 21.03.1997 - 4 Sa 1288/96

http://www.dufa-index.de (Handelsregister online)

https://handelsregister.justizregister.bayern.de/intro.htm (Internetauftritt des bayerischen Online-Handelsregisters)

https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.do (Internetauftritt des NRW-Online-Handelsregisters)

Holzborn/Israel: Internationale Handelsregisterpraxis; NJW 2003, 3014

Jeep/Wiedemann: Die Praxis der elektronischen Registeranmeldung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 2439

Müller-Feldhammer: Grundzüge des Handelsregisterverfahrens; JA 1998, 873

Renaud/Heinsen: Die Vertretungsbefugnis des Prokuristen für Anmeldungen zum Handelsregister bei einer GmbH und einer GmbH & Co. KG; GmbH-Rundschau - GmbHR 2008, 687

Scheel: Befristete und bedingte Handelsregistereintragungen bei Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften; Der Betrieb - DB 2004, 2355

Schmidt: Handelsrecht; 6. Auflage 2014